Kasuistik | |
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Gericht / Entscheid | Rigeste |
BGE 4A_127/2012 vom 30.10.2012 |
Retrozessionen-Herausgabe bei der Vermögensverwaltung einer Bank Die Retrozessionen-Grundsätze gelten laut Bundesgericht auch für:
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BGE 4A_525/2011 vom 03.02.2012 |
BEHG 11, OR 394 ff. und FINMA-Bericht in Sachen Lehman Brothers vom 02.03.2010, S. 4 und 17*) Weder effektenhändlerische noch auftragsrechtliche Pflicht der Bank (Credit Suisse) im Anlageberatungsmandat zu Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten, auch in Bezug auf ein nicht erkennbares *) Emittenten- und Bonitätsrisiko; ohne anderslautende Vereinbarung darf Kunde grundsätzlich nicht erwarten, dass die Bank das Wertschriftendepot dauernd überwacht und ggf. auf Gefahren hinweist; denkbar ist einzig, „dass sich in einem Anlageberatungsverhältnis mit entsprechender Vertrauensbasis auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach Treu und Glauben ausnahmsweise dennoch eine Überwachungs- und Warnpflicht ergibt, dies jedoch nur in dem Sinn, dass die Bank, wenn sie mit dem Kunden in Kontakt ist und das Anlagedossier ohnehin zur Hand nehmen muss, auf offensichtliche Problemsituationen hinweisen muss. *) Bestätigung durch die Finma, dass die Bank Kunden- und Eigenbestände gleich behandelt habe |
BGE 4A_688/2010 vom 17.03.2011 |
DSG Offenlegungspflicht der Bank für sämtliche Kundendaten, ausgenommen die persönlichen Aufzeichnungen der Kundenberater |
Bundesgericht 4A_90/2011 22.06.2011 | — |
Handelsgericht ZR 106 (2007) S. 1 ff. 27.06.2006 |
Art. 397 Abs. 1 OR. Vertragsverletzung beim Anlageberatungsvertrag. Die Anlageberaterin (i.c. beklagte Bank) hat für die einzelnen Transaktionen zu beweisen, dass diesen ein entsprechender Auftrag des Kunden zugrunde lag. Beweis lässt sich allein mittels Auftragserfassungsformular und Börsenauftragsformular nicht erbringen; diese dokumentieren bankinterne Vorgänge und belegen primär die Auftragsausführung, nicht aber die Auftragserteilung. Beweis i.c. nicht zuletzt mangels Telefongesprächsnotizen (oder Gesprächsaufnahmen) gescheitert. Genehmigungsfiktion bei Banklagernderklärung: Die Annahme einer Zustellfiktion i.V.m. einer Genehmigungsfiktion ist dann unzulässig, wenn sie als rechtsmissbräuchlich erscheint. Genehmigungsfiktion vorliegend abgelehnt. |
Handelsgericht ZR 97 (1998) S. 213 ff. 26.11.1997 |
Art. 394 ff. OR. AGB einer Bank. Gegenüberstellung und Gewichtung von Sorgfaltspflichtverletzungen einer Bank bei der Ausführung von vermeintlichen Kundenaufträgen einerseits und der Verstoss gegen die Kontroll- und Reklamationspflicht durch den Kunden andererseits. 1. Nichterfüllung der Rückzahlungspflichten (Erw. III. B). 2. Grobfahrlässiges Verhalten einer Bank bei der Ausführung von Kundenaufträgen (Erw. III. C). 3. Genehmigungsfiktion (Erw. III. D). 4. Eintreffen von Bankmitteilungen beim Kunden und dessen Kontroll- und Reklamationspflichten (Erw. III. E). |
Handelsgericht ZR 88 (1989) S. 155 ff. 09.12.1988 |
Art. 394 ff. OR, Art. 1 OR, Art. 2 ZGB. Bankvertrag. Allgemeine Geschäftsbedingungen: Reklamationspflicht, Banklagerndvereinbarung. Wer behauptet, im Rahmen der Vermögensverwaltung klare Weisungen gegeben zu haben, deren Ausführung die Bank zugesichert habe, kann sich nicht auf Dissens berufen (Erw. II. 1). Die Verankerung der sofortigen Reklamationspflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zulässig; sie ist auch Ausfluss der allgemein geltenden Schadensminderungspflicht (Erw. II. 2). Die mit der Banklagerndvereinbarung verbundene Zugangsfiktion muss sich der Bankkunde — Rechtsmissbrauch vorbehalten — entgegenhalten lassen (Erw. II. 2). |
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Anlegerschutz
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Rechtsgebiet:
Anlegerschutz
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Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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