Das Bundesgericht hat mit BGE 4A_688/2010 vom 17.03.2011 die vorinstanzlich angeordnete Offenlegungspflicht für Bankkundendaten bestätigt. Die Offenlegungspflicht der Bank beziehe sich auf sämtliche Kundendaten; einzig persönliche Aufzeichnungen der Kundenberater im CMS (Client Relationship Management System) seien von der Bekanntgabepflicht ausgenommen.
Diese Transparenzpflicht ist zu begrüssen, versuchen doch Banken immer wieder durch die Vorenthaltung von Informationen den Bankkunden die Geltendmachung ihrer Rechte aus bankenseitigen Sorgfaltsfehlern zu verunmöglichen oder zu erschweren.
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