Begriff
Beim speziellen Vermögensverwaltungsauftrag hat sich der Vermögensverwalter an die Weisungen des Kunden zu halten.
Rechtsnatur
Der SVV-Vertrag untersteht dem Recht über den einfachen Auftrag. Die Kommission kommt zur Anwendung, wenn es um den Handel mit wertpapiermässig verbrieften Rechten geht.
Abgrenzungen
Als Vermögensverwaltung wird die Betreuung von Anlagen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Verwalter bezeichnet. Im Gegensatz dazu lässt sich der Kunde bei der Anlageberatung zwar beraten, die Verwaltung gibt er jedoch nicht ab (z.B. Kunde erteilt Börsenaufträge selbst).
Im Gegensatz zur allgemeinen Vermögensverwaltung übergibt der Kunde bei der speziellen Vermögensverwaltung sein Vermögen (oder ein Teil davon) zwar einem Vermögensverwalter (meistens einer Bank), aber er will die Kontrolle darüber behalten. Der Verwalter handelt erst und nur aufgrund von Weisungen des Kunden.
Pflichten
Zu den wichtigsten Pflichten des Verwalters gehören:
- Erkundigungspflicht bzw. Informationsbeschaffungspflicht: geht weiter als bei der reinen Anlageberatung.
- Objektgerechte Aufklärung
- Anlegergerechte Aufklärung
- Erarbeitung der Anlagestrategie gestützt auf das Kundenprofil
- Weisungskonformes Handeln (Umsetzung der gewählten Anlagestrategie)
- Überwachung der Depotentwicklung
- Anpassung/Umschichtung der Anlagen
- Performance-Analyse
- Buchführung und Reporting
- Aufbewahrung der Bücher
Weisungen
Der SVV-Auftrag wird durch die Weisungen des Kunden definiert. Bei der klassischen Variante wird dem Verwalter praktisch kein Handlungsspielraum belassen. Er muss die Weisungen des Kunden ausführen und jedes Abweichen von berechtigten Weisungen stellt mangelnde Sorgfalt dar. Selbst wenn sich diese Weisungen als unsachgemäss heraustellen sollten, ist die Bank grundsätzlich daran gebunden.