Begriff
Bei der allgemeinen Vermögensverwaltung übt die Bank den Auftrag im Rahmen der üblichen bankmässigen Vermögensverwaltung nach ihrem freien Ermessen aus.
Rechtsnatur
Der typische Verwaltungsvertrag untersteht dem Recht über den einfachen Auftrag. Die Kommission kommt zur Anwendung, wenn es um den Handel mit wertpapiermässig verbrieften Rechten geht.
Abgrenzungen
Als Vermögensverwaltung wird die Betreuung von Anlagen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Verwalter bezeichnet. Im Gegensatz dazu lässt sich der Kunde bei der Anlageberatung zwar beraten, die Verwaltung gibt er jedoch nicht ab (z.B. Kunde erteilt Börsenaufträge selbst).
Im Gegensatz zur speziellen (weisungsgebundenen) Vermögensverwaltung übergibt der Kunde bei der allgemeinen Vermögensverwalter sein Vermögen (oder ein Teil davon) ganz in die Verantwortung des Vermögensverwalters und lässt ihm bei den Anlageentscheiden freie Hand. Der Natur des Auftrages entsprechend wird sich der Kunde mit Weisungen sehr zurückhalten.
Pflichten
Zu den wichtigsten Pflichten des Verwalters gehören:
- Erkundigungspflicht bzw. Informationsbeschaffungspflicht: geht weiter als bei der reinen Anlageberatung.
- Objektgerechte Aufklärung
- Anlegergerechte Aufklärung
- Erarbeitung der Anlagestrategie gestützt auf das Kundenprofil
- Umsetzung der gewählten Anlagestrategie
- Überwachung der Depotentwicklung
- Anpassung/Umschichtung der Anlagen
- Performance-Analyse
- Buchführung und Reporting
- Aufbewahrung der Bücher
Weisungen
Beim allgemeinen AVV-Auftrag wird das Weisungsrecht durch die zugrunde liegende vertragliche Abrede faktisch ersetzt. Will der Kunde dennoch eine spezifische Weisung erteilen, die sich mit dem Auftrag an die Bank nicht verträgt, so muss u.U. der ganze Auftrag widerrufen werden.