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Arbeitsrecht

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Liebe bei der Arbeit

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Partnerbörse Arbeitsplatz
  • Geheimhaltung oder Offenlegung
  • Massnahmen des Arbeitgebers
  • Verwendete Literatur

Partnerbörse Arbeitsplatz

Der Mensch als neugieriges, soziales Wesen sucht immer den Kontakt zu anderen. Da man etwas mehr als einen Drittel des Tages bei der Arbeit verbringt, ist es nur natürlich, dass man sich kennenlernt und auch verliebt. Es kommt entsprechend häufig vor, dass sich Arbeitnehmer bei der Arbeit verlieben.

Geheimhaltung oder Offenlegung

Mit der neuen Beziehung den richtigen Umgang zu finden, stellt viele Paare vor die Fragen, ob sie ihre Beziehung (vorerst) geheim halten sollen und, ob bzw. wann sie welchen Personen davon erzählen sollen. Wenn die Beziehung noch ganz neu ist, ist sie noch nicht gefestigt kann auseinander gehen. Es ist deshalb besser, die Beziehung am Anfang geheim zu halten. Ist die Beziehung bereits gefestigt, spricht nichts dagegen, Freunde und enge Arbeitskollegen einzuweihen. Manche Paare halten ihre Beziehung jahrelang geheim, andere können nicht anders, als ihre Liebe offen zu zeigen. Die Geheimhaltung über längere Zeit führt womöglich zu Gerüchten und kann das Arbeitsklima belasten.

Massnahmen des Arbeitgebers

Arbeitnehmer, welche in einer gefestigten Beziehung sind, sind ausgeglichener, glücklicher und leistungsfähiger. Aus der Sicht der Arbeitgeber sind Beziehungen ihrer Arbeitnehmer deshalb grundsätzlich begrüssenswert.

Andere Mitarbeitende können sich auch durch zu häufige und zu offene Liebesbekundungen ihrer verliebten Arbeitskollegen gestört fühlen, was das Arbeitsklima belasten kann. Manche Paare vergessen ob ihrer Verliebtheit ihre Arbeitspflicht und vernachlässigen ihre Arbeit. Kommt es zwischen einem Paar zu Konflikten oder zu einer Trennung, können diese das Arbeitsklima und die Zusammenarbeit im Betrieb beeinträchtigen.

In solchen Fällen hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht geeignete Massnahmen zu prüfen. In Frage kommt bspw. eine Weisung an die Verliebten bzw. Getrennten, ihr Verhalten zu ändern. Fruchtet diese nicht, ist die Versetzung des einen oder der anderen zu prüfen. Wird das Arbeitsklima erheblich gestört und ist eine Versetzung nicht möglich, ist eine ordentliche Kündigung zu prüfen.

Besteht zwischen dem Liebespaar ein hierarchisches Verhältnis, kann ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen oder der Vorgesetzte behandelt seine Untergebenen nicht mehr gleich. Möglich ist auch, dass dies nur in der Wahrnehmung der übrigen Mitarbeitenden so ist. Zur Wahrung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers werden solche hierarchischen Verhältnisse oft aufgelöst, indem eines der Liebespartner versetzt wird.

Wird eines der Liebespartner versetzt, ist darauf zu achten, dass die neue Stelle mit der alten vergleichbar ist.

Verwendete Literatur

  • Handelszeitung, Nr. 13, 30.03.2017, S. 25

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