Die Meldepflichten des Arbeitnehmers ergeben sich im Wesentlichen aus seiner Sorgfalts- und Treuepflicht. Meldepflichten können vertraglich vereinbart werden oder durch Weisung vom Arbeitgeber angeordnet werden.
Der Arbeitnehmer hat folgende Meldepflichten gegenüber dem Arbeitgeber (nicht abschliessend):
- Empfangnahme von Lieferungen, Postsendungen, Geld oder anderen Sachen für den Arbeitgeber
- Schäden an Arbeitsvorrichtungen (Arbeitsmaterial, Maschinen, Fahrzeuge etc.)
- Schäden am Eigentum von Kunden (Fahrzeuge, Gebäude, Mobiliar etc.)
- Leistung von Überstunden (soweit nicht angeordnet oder dem Arbeitgeber sonst bekannt)
- Erfindungen und Designs, die dem Arbeitgeber zustehen (OR 332)
- Krankheit / Unfall (Arztzeugnis)
- Änderungen im Aufenthaltsstatus bei ausländischen Arbeitnehmern
- Adressänderungen
- Änderungen im Zivilstand
- Geburt eines Kindes
- Entstehen und Wegfallen Berechtigung an Kinderzulagen
- Vereinbarte Meldepflichten, bspw.
- Änderungen im Strafregister
- Betreibungsregisterauszug
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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