Allgemeine Regelungen
Nach Ablauf der Probezeit kommt der Arbeitnehmer in den Genuss eines befristeten Kündigungsschutzes (OR 336c). Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen während:
- der Arbeitnehmer obligatorischen, schweizerischen Militär-, Zivil- oder Schutzdienst leistet
- der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist,
- im ersten Dienstjahr während 30 Tagen
- ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während 90 Tagen
- ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen
- der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft
- der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt
Zum Kündigungsschutz ist erwähnenswert:
- Dienstjahreswechsel
- Beim Dienstjahreswechsel verlängert sich die Sperrfrist nur, wenn im neuen Dienstjahr eine Sperrfrist anwendbar ist,
- zB beim Wechsel vom 1. ins 2. Dienstjahr;
- zB beim Wechsel vom 5. ins 6. Dienstjahr.
- Vom Dienstjahreswechsel an gilt die längere Sperrfrist, wobei die bereits verstrichenen Tage abgezogen werden.
- Beim Dienstjahreswechsel verlängert sich die Sperrfrist nur, wenn im neuen Dienstjahr eine Sperrfrist anwendbar ist,
- Grad dere Arbeitsunfähigkeit
- Der Kündigungsschutz gilt bei vollständiger und bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit.
- Unterschiedliche Krankheiten in Folge
- Jede unterschiedliche Krankheit löst eine neue Sperrfrist aus.
- Nicht jeder Krankheitsfall löst eine eigene, neue Frist für Lohnfortzahlungspflicht aus.
Rechtsfolgen
- Nichtigkeit der Kündigung während der Sperrfrist
- Eine während dieser Sperrfristen ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
- Unterbrechung der Kündigungsfrist bei Kündigung vor der Sperrfrist
- Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und nach Ablauf der Sperrfrist fortgesetzt.
- Beginn der Kündigungsfrist: mit dem Empfang der Kündigung (nicht mit dem Ausstellungsdatum des Kündigungsschreibens)
- Ende der Kündigungsfrist: nach Ablauf der fortgesetzten Kündigungsfrist, i.d.R. am Ende des Monats).
- Ausnahmen
- Die Sperrfrist-Regelegung gilt nicht für folgende Fälle:
- Befristeter Arbeitsvertrag (keine Verlängerung durch das die Sperrfrist auslösende Ereignis)
- Kündigung während Probezeit
- Kündigung durch Arbeitnehmer
- Fristlose Kündigung
- Auflösung des Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen (Aufhebungsvereinbarung)
- Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit
- Ausdrücklicher Verzicht des Arbeitnehmers auf den Kündigungsschutz der Sperrfrist.
- Die Sperrfrist-Regelegung gilt nicht für folgende Fälle: