Hat der Arbeitgeber eine private Krankentaggeldversicherung für seine Arbeitnehmer abgeschlossen, übernimmt diese anstelle des Arbeitgebers die Lohnfortzahlung gemäss den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die getroffene Lösung muss der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gleichwertig sein (OR 324a Abs. 4).
Der Arbeitgeber hat während einer allfälligen Wartefrist (Karenzfrist), bevor die Versicherung Leistungen erbringt, den Lohn weiter zu zahlen. Die Höhe des Lohnes während der Wartefrist richtet sich nach der Vereinbarung. Als gleichwertig gilt eine Taggeldversicherung, deren Prämien vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte finanziert werden und welche während 720 innerhalb von 900 Tagen 80% des Lohnes bezahlt und der Arbeitgeber während der Wartefrist ebenfalls 80% des Lohnes bezahlt.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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