Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt normalerweise durch Zeitablauf. Ist die Zeitdauer abgelaufen, so fällt das Arbeitsverhältnis dahin, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist (OR 334 Abs. 1). Eine Kündigung ist folglich grundsätzlich ausgeschlossen.
Haben die Parteien eines befristeten Arbeitsvertrages eine Kündigungsfrist vereinbart, kann der Arbeitsvertrag von beiden Parteien unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist vor Ablauf gekündigt werden. Wird der Vertrag von keiner Partei gekündigt, endet es nach Ablauf der vereinbarten Dauer. Eine Kündigung ist in jenem Zeitpunkt nicht erforderlich.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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