Grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten, sofern nicht durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist (OR 323 Abs. 1).
Lohnrückbehalt
Der Arbeitgeber kann einen Teil des Lohnes zurückbehalten, wenn dies verabredet oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (OR 323a Abs. 1). Bzgl. der Höhe des Rückbehalts kann auf Abs. 2 von OR 323a verwiesen werden. Der Lohnrückbehalt kann auf zwei verschiedene Arten verwendet werden:
- Als Sicherheit für Forderungen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, oder
- als Konventionalstrafe
Verletzung der Lohnzahlungspflicht
Kommt der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht nach, hat der Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten:
- Kündigung (fristlos nur bei wiederholter Verletzung trotz Abmahnung)
- Verweigerung der Arbeitsleistung (OR 83)
- Schadenersatz
- Erfüllungszwang durch Klage
Hinweise:
Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, kann der Arbeitnehmer eine Frist zur Leistung einer Sicherheit für künftige Löhne ansetzen und bei Nichtleistung der Sicherheit fristlos kündigen (OR 337a).
- Siehe: Lohngefährdung
Im Konkurs, beim Konkursaufschub oder einer Nachlassstundung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer eine Insolvenzentschädigung beantragen (AVIG 51 ff.).
- Siehe: Konkurs des Arbeitgebers
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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