Tod des Arbeitnehmers
Gemäss OR 338 Abs. 1 erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers. Hatte der Arbeitnehmer Unterstützungspflichten (Ehegatte, eingetragener Partner, minderjährige Kinder etc.), hat der Arbeitgeber den Lohn für einen Monat nach dem Tod auszurichten, bei fünfjähriger Dienstdauer sind zwei Monatslöhne zu bezahlen (OR 338 Abs. 2).
Weiterführende Informationen
Tod des Arbeitgebers
Der Tod des Arbeitgebers führt nur dann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen wurde (OR 338a Abs. 2). Ist das nicht der Fall, geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über (OR 338a Abs. 1). Der Arbeitnehmer ist jedoch berechtigt, den Übergang auf die Erben abzulehnen (OR 338a Abs. 2 i.V.m. OR 333 Abs. 1).
Konkurs des Arbeitgebers
- Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
- Eintritt / Nichteintritt des Konkursverwalters
- Ansprüche des Arbeitnehmers
- Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung
- Wahrnehmung der Rechte der Arbeitnehmer
- Weiterführende Informationen
Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
Beim Konkurs des Arbeitgebers enden die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitsvertrag ordentlich kündigen. Wird der Konkurs über den Arbeitgeber eröffnet, gilt er als zahlungsunfähig. Der Arbeitnehmer kann eine Sicherstellung des Lohnes verlangen (OR 337a), doch wird diese Sicherheit i.d.R. nicht erhältlich sein, was den Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Eintritt / Nichteintritt
Der Konkursverwalter hat zu entscheiden, ob in die Arbeitsverträge eingetreten wird oder nicht (SchKG 211 Abs. 2).
Wird in die Arbeitsverträge eingetreten, werden die Arbeitsverträge fortgesetzt und alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis werden zu Schulden der Konkursmasse. Der Lohn des Arbeitnehmers wird fortan aus der Konkursmasse bezahlt (sog. Massaschuld).
Wird in die Arbeitsverträge nicht eingetreten, bleiben die Arbeitsverträge zwar bestehen, der Betrieb des Konkursiten jedoch in der Regel nicht weitergeführt (vgl. SchKG 223).
Ansprüche des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer kann den Lohn und andere Ansprüche ab der Konkurseröffnung bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin (bei unbefristeten Arbeitsverträgen) oder bis zum Ende der Vertragsdauer (bei befristeten Arbeitsverträgen) geltend machen. Er muss sich alle Vorteile anrechnen lassen, die er in dieser Zeit erlangt hat (SchKG 211a). Der Arbeitnehmer muss sich demnach anrechnen lassen, was er während der Kündigungsfrist anderweitig verdient hat. Bezieht er während dieser Zeit Arbeitslosenentschädigung, subrogiert die Arbeitslosenkasse in Höhe ihrer Leistungen in die Forderung des Arbeitnehmers (AVIG 29 Abs. 2).
Die Forderungen der Arbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens bis zum Betrag des versicherten Verdienstes gemäss obligatorischer Unfallversicherung, sind privilegiert und fallen in die erste Klasse (SchKG 219 Abs. 4 Erste Klasse). Ältere Ansprüche des Arbeitnehmers sind nicht privilegiert und fallen in die dritte Klasse. Zu den Forderungen gehören der Lohn, der 13. Monatslohn, Ferienguthaben, Provisionen etc.). Privilegiert sind auch von Arbeitnehmern geleistete Kautionen (OR 330) und Ansprüche aus Sozialplänen in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung (SchKG 219 Abs. 4 Erste Klasse).
Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung
Die Arbeitnehmer können im Falle des Konkurses über den Arbeitgeber beim kantonalen Arbeitsamt ein Gesuch auf Insolvenzentschädigung stellen. Das Gesuch ist innert 60 Tagen nach der Publikation der Konkurseröffnung im SHAB einzureichen (AVIG 53 Abs. 1, AVIV 77 Abs. 5). Bei Anspruchsberechtigten Arbeitnehmern wird die Insolvenzentschädigung für die letzten vier Monatslöhne vor der Konkurseröffnung geleistet (AVIG 52 Abs. 1). Die Höhe der Insolvenzentschädigung beträgt 100% der der von der Arbeitslosenkasse anerkannten Lohnforderung, höchstens jedoch dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (AVIG 52 Abs. 1). Mit der Ausrichtung der Insolvenzentschädigung gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers in gleicher Höhe auf die Arbeitslosenkasse über (AVIG 54).
Dieselben Regeln kommen zur Anwendung bei einer Nachlassstundung über den Arbeitgeber (AVIG 58; SchKG 293 ff.). Sie kommen auch bei einem Konkursaufschub zur Anwendung (AVIG 58; OR 725a; OR 820; OR 903 Abs. 5; ZGB 84a Abs. 4).
Die Arbeitnehmer haben für die Zeit vor der Konkurseröffnung bzw. der Nachlassstundung über den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Bei gegebenen Voraussetzungen können sie jedoch für bis zur Konkurseröffnung bzw. Nachlassstundung fällige Löhne eine Insolvenzentschädigung geltend machen. Für die Löhne, welche nach der Konkurseröffnung fällig geworden wären, können die Arbeitnehmer Arbeitslosenentschädigung beziehen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Soweit ihnen Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird, subrogiert die Arbeitslosenkassen in ihre Forderungen (AVIG 29 Abs. 2). Voraussetzung für den Bezug der Insolvenzentschädigung und der Arbeitslosenentschädigung ist, dass die Arbeitnehmer ihre Ansprüche im Konkurs angemeldet haben. Der Arbeitslosenkasse ist eine vom Konkursamt ausgestellte Bestätigung der Forderungsanmeldung zur Verfügung zu stellen.
Den Arbeitnehmer trifft eine Schadenminderungspflicht. Er muss im Konkursverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Arbeitslosenkasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eintritt. Danach muss er sie bei der Verfolgung des Anspruchs unterstützen (AVIG 55). Der Arbeitnehmer muss nach der Rechtsprechung den Arbeitgeber schriftlich mahnen und ggf. eine Betreibung und / oder ein Gerichtsverfahren einleiten. Verletzt der Arbeitnehmer seine Schadenminderungspflicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen (schweres Verschulden), kann die Leistung der Insolvenzentschädigung verweigert werden (BGer 8C_364/2012 E.2.2; BGer 8C_66/2013 E.4.3; BGer 8C_573/2017).
Hinweis
Personen die die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (Gesellschafter, finanziell Beteiligte, Mitglieder des obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums) sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (AVIG 51 Abs. 2).
Personen, bei welchen ein Unterordnungsverhältnis fehlt, haben für ihre Ansprüche im Konkurs des Arbeitgebers aufgrund der Rechtsprechung keine privilegierte Stellung und werden in der dritten Klasse kolloziert (vgl. BGE 118 III 46 E.2; BGer 5A_802/2008 E.3.1).
Wahrnehmung der Rechte der Arbeitnehmer
Zur Wahrnehmung ihrer Rechte und zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht sollten die Arbeitnehmer:
- vor der Konkurseröffnung
- bei Lohnausständen und weiteren ausstehenden Ansprüchen den Arbeitgeber schriftlich mahnen
- bei Erfolglosigkeit der schriftlichen Mahnung eine Betreibung gegen den Arbeitgeber einleiten und
- gegen den Arbeitgeber eine Klage auf Zahlung der ausstehenden Beträge anstrengen.
- nach der Konkurseröffnung:
- ihre Forderungen gegen den Arbeitgeber innert 30 Tagen nach dem Schuldenruf bei der Konkursverwaltung anmelden (SchKG 232 Abs. 2 Ziff. 2).
- innert 60 Tagen seit der Publikation der Konkurseröffnung im SHAB eine Anmeldung für eine Insolvenzentschädigung beim kantonalen Arbeitsamt einreichen (AVIG 53 Abs. 1)
- sich sobald als möglich nach der Konkurseröffnung beim RAV melden
- dem Arbeitsamt eine Bestätigung der Forderungsanmeldung im Konkurs einreichen