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Arbeitsrecht

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Recht am Arbeitsergebnis / Geistiges Eigentum

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Illustration: Recht am Arbeitsergebnis

Grundsätzlich stehen die Arbeitsergebnisse dem Arbeitgeber zu. So bestimmt auch OR 321b Abs. 2, dass der Arbeitnehmer alles sofort herauszugeben hat, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt. Dasselbe gilt für die Rechte an Erfindungen und Designs nach OR 332 Abs. 1.

Zu unterscheiden ist zwischen:

  • Diensterfindungen und Designs
  • Gelegenheitserfindungen und Designs
  • Freie Erfindungen und Designs
  • Computer Software
  • Werke der Literatur und Kunst

Diensterfindungen

Die Diensterfindungen und Designs (Aufgabenerfindungen und Aufgabendesigns) werden in Erfüllung der vertraglichen Pflichten gemacht und stehen dem Arbeitgeber zu (OR 332 Abs. 1). Es ist dabei unerheblich, ob die Erfindung bzw. das Design während der Arbeitszeit oder der Freizeit gemacht wird.

Gelegenheitserfindungen

Gelegenheitserfindungen und Designs werden zwar während der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung vertraglicher Pflichten zufällig gemacht (OR 332 Abs. 2). Erforderlich ist ein sachlicher, inhaltlicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Arbeitnehmers. Auf diese Erfindungen hat der Arbeitgeber nur dann Anspruch, wenn dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Ist das der Fall, hat der Arbeitnehmer die Erfindung bzw. das Design dem Arbeitgeber anzubieten. Der Arbeitgeber muss innert sechs Monaten erklären, ob er diese bzw. dieses erwirbt. Er hat dem Arbeitnehmer dafür eine angemessene Entschädigung zu entrichten (OR 332 Abs. 3 u. 4).

Freie Erfindungen

Freie Erfindungen und Designs sind arbeitsfremd. Sie werden zwar während des Arbeitsverhältnisses gemacht, jedoch weder in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit noch bei Erfüllung vertraglicher Pflichten. Der Arbeitgeber kann sich im Arbeitsvertrag die Abtretung solcher Erfindungen und Designs vorbehalten.

Computer Software

Computer Software, welche im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung vertraglicher Pflichten geschrieben wird, steht dem Arbeitgeber zu (URG 17). Das Urheberpersönlichkeitsrecht verbleibt im Kerngehalt beim Arbeitnehmer.

Werke der Literatur und Kunst

Werke der Literatur und Kunst sind im Arbeitsrecht nicht geregelt. Nach der Zweckübertragungstheorie gehen die Nutzungsrechte an Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch formlosen Übertragungsakt auf den Arbeitgeber über, soweit es der der Zweck des Arbeitsverhältnisses erfordert. Beinhalten die Aufgaben des Arbeitnehmers die Schaffung von Werken der Literatur und Kunst, gehen die Nutzungsrechte daran auf den Arbeitgeber über, soweit er diese gemäss seinem Betriebszweck verwenden kann (bspw. Medienschaffende). Der Arbeitnehmer hat dafür keinen Anspruch auf eine besondere Entschädigung, da er mit der Schaffung der Werke seine Arbeitspflicht erfüllt. Die Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben im Kerngehalt jedoch beim Arbeitnehmer.

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