Begriff
Eine Arbeit auf Abruf liegt immer dann vor, wenn die Einsätze des Arbeitnehmers auf Veranlassung des Arbeitgebers hin erfolgen. Es werden folgende Abrufarbeiten unterschieden:
Abrufarbeit mit Befolgungspflicht
In diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet dem Abruf des Arbeitgebers Folge zu leisten. Der Arbeitnehmer muss sich ausserhalb des Betriebes für einen Arbeitseinsatz zur Verfügung halten (Bereitschaftsdienst). Durch einen Abruf des Arbeitgebers wird der Arbeitseinsatz ausgelöst. Auch der Bereitschaftsdienst ist entschädigungspflichtig, jedoch zu einem tieferen Ansatz als der für die einzelnen Arbeitseinsätze. Da für den Arbeitnehmer bei der Abrufarbeit mit Befolgungspflicht die Gefahr besteht kein existenzsicherndes Mindesteinkommen zu erzielen, empfiehlt es sich mit dem Arbeitgeber eine Mindesteinsatzdauer festzulegen. Ist eine Abrufarbeit mit Befolgungspflicht vereinbart liegt i.d.R. zugleich Teilzeitarbeit vor.
Abrufarbeit ohne Befolgungspflicht
Von Abrufarbeit ohne Befolgungspflicht kann man sprechen, wenn die Arbeitseinsätze auf Veranlassung des Arbeitgebers hin erfolgen, der Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet ist dem Abruf des Arbeitgebers Folge zu leisten. Grundsätzlich kommt in diesem Fall mit jedem Arbeitseinsatz ein neuer Arbeitsvertrag zustande.
Weiterführende Informationen
Hinweis: Abgrenzung zum Freien Mitarbeiter / Freelancer
Arbeit auf Abruf ist abzugrenzen vom Freien Mitarbeiter / Freelancer. Diese können auch für ein Unternehmen arbeiten, ohne aber als Arbeitnehmer in dieses Unternehmen eingegliedert zu sein.
Exkurs: Freier Mitarbeiter / Freelancer
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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