Begriff
Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer, in seiner Wohnung oder in einem anderen, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen (OR 351).
Rechtliche Grundlagen
Der Heimarbeitsvertrag wird durch die OR 351 ff. geregelt. Ergänzend finden die Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag Anwendung (vgl. OR 355). Der Arbeitsschutzbereich ist im Heimarbeitsgesetz geregelt (HArG).
Unterschiede zum gewöhnlichen Arbeitsvertrag
- Pflichten des Heimarbeiters: Im Heimarbeitsvertragsrecht bestehen besondere Pflichten für den Heimarbeiter bzgl. der Ausführung der Arbeit und der Behandlung des Materials und der Arbeitsgeräte (OR 352 und 352a).
- Pflichten des Arbeitgebers: Für den Arbeitgeber bestehen besondere Pflichten bzgl. der Abnahme des Arbeitszeugnisses und der Ausrichtung des Lohns (OR 353 ff.).
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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