Die Lohnfortzahlungspflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, versichert ist, und die Versicherung mindestens 80 % des auf die beschränkte Zeit entfallenden Lohnes deckt (OR 324b Abs. 1).
Sind die Versicherungsleistungen geringer als 80 %, hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen den Versicherungsleistungen und 80 % des auf die beschränkte Zeit entfallenden Lohnes zu tragen. Gilt für die Versicherung eine Wartefrist (Karenzfrist), hat der Arbeitgeber auch für diese Zeit 80 % des Lohnes auszurichten (OR 324b Abs. 2 u. 3).
Versicherungen:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Erwerbsersatzordnung:
- Militär-, Zivil-, Schutzdienst
- Mutterschaftsurlaub
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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