Arbeitszeugnisse und Arbeitsbestätigungen früherer Arbeitgeber befinden sich in den Personalakten der Mitarbeiter und sind aus bestimmten Anlässen einzusehen:
- Bewerbungsverfahren mit anschliessender Anstellung / Personaldossier
- Bei der Anstellung von Bewerbern werden die Bewerbungsunterlagen samt der Zeugnisse und Bestätigungen früherer Arbeitgeber in die Personalakte des Mitarbeiters abgelegt
- Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses wird das Personaldossier mit allerlei Unterlagen des Arbeitnehmers ergänzt, wie:
- Qualifikationen / Leistungsbeurteilungen
- Gehaltskorrespondenz
- Absenz-Mitteilungen und Arztzeugnisse
- Verwarnungen
- Arbeitszwischenzeugnis
- Diese Unterlagen bilden eine Datensammlung im Sinne von DSG 3
- Bei Umstrukturierungen (Fusion, Spaltung, etc.) und Unternehmensliquidationen werden die Personaldossiers, auch im Arbeitnehmerinteresse, relevant und konsultiert
- Betriebsübergänge
- Der Übernehmer des Betriebs hat einen Auskunftsanspruch über die Mitarbeiterverhältnisse informiert zu sein
- zB Due Diligence
- zB Qualifikation leitender Angestellter
- Der Übernehmer des Betriebs hat einen Auskunftsanspruch über die Mitarbeiterverhältnisse informiert zu sein
- Personalaktenvernichtung
- Verlangte der Arbeitnehmer gestützt auf DSG 15 Abs. 1, dass seine Personalakten zu vernichten seien, so entfällt nach Treu und Glauben auch die Nachforschungspflicht (vgl. STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, a.a.O., N 2 zu OR 330a
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012
- BAUMANN ROBERT. Die Übertragung von Arbeitnehmerdaten bei Betriebsübergängen, in: AJP 2004, 644
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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