Es sind im Aussonderungsprozessverfahren gemäss SchKG 242 Abs. 2 zulässig (ZPO 241):
- Klageanerkennung
- Klagerückzug
- Vergleich
Ob und inwieweit die Konkursverwaltung mit einem Eigentumsansprecher einen Vergleich schliessen kann, ist fraglich.
Denkbar wäre, so auch BRUNNER / REUTTER / SCHÖNMANN / TALBOT, a.a.O., dass die Konkursverwaltung in Analogie zu KOV 66 verfährt:
- Anwendung derselben Einschränkungen wie bei der Kollokationsklage bei:
- Anerkennung der Aussonderungsklage
- Vergleich mit dem Eigentumsansprecher
Art. 66 KOV 2. Kollokationsplan / k. Nachträgliche Abänderungen / bb. Im Prozess
bb. Im Prozess
1 Will die Konkursverwaltung in dem gegen sie geführten Kollokationsstreit es nicht zu einem gerichtlichen Entscheide kommen lassen und anerkennt sie das geltend gemachte Rechtsbegehren nachträglich ganz oder zum Teil, so kann diese Anerkennung nur unter Vorbehalt der Rechte der Konkursgläubiger erfolgen, gemäss Artikel 250 SchKG die Zulassung der Forderung oder den ihr neu angewiesenen Rang ihrerseits noch zu bestreiten.
2 Zu diesem Zwecke hat die Konkursverwaltung die aus ihrer nachträglichen Anerkennung sich ergebende Abänderung des ursprünglich aufgelegten Kollokationsplanes neu aufzulegen und zu publizieren.
3 Vorbehalten bleibt die dem Gläubigerausschuss allfällig übertragene Kompetenz zum Abschluss oder zur Genehmigung von Vergleichen gemäss Artikel 237 Absatz 3 Ziffer 3 SchKG. In diesen Fällen hat eine Neuauflage und Publikation des durch den Vergleich abgeänderten Kollokationsplanes nicht stattzufinden.
Literatur
- VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 26 Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG), S. 270
- BRUNNER ALEXANDER / REUTTER MARK A. / SCHÖNMANN ZENO / TALBOT PHILIP, Kollokationsplan- und Widerspruchsklagen nach SchKG – Eine Einführung und Übersicht für die Praxis, Bern 2019, S. 139
Weiterführende Informationen
- Gerichtlicher Vergleich
- Aussergerichtlicher Vergleich