Bei der Aussonderungsklage ist zu differenzieren in:
- Vindikation (ZGB 641 Abs. 2, erster Halbsatz)
- Prozessgegenstand
- Mit der Vindikationsklage wird der Anspruch auf Übertragung des unmittelbaren Besitzes an der strittigen Sache auf den Eigentümer, d.h. auf den Eigentumsansprecher, veranlasst
- Anspruch
- Geltendmachung des Vindikationsanspruch bezüglich mobiler Ansprüche
- Bewegliche Sachen
- Forderungen und sonstige Ansprüche
- Geltendmachung des Vindikationsanspruch bezüglich mobiler Ansprüche
- Beweisrisiko
- Die Beweislast trägt der klagende Drittansprecher
- Prozessrisiko
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im Unterliegensfall (zG Gericht und Gegenpartei)
- Prozessgegenstand
- Grundbuchberichtigungsklage (ZGB 975)
- Prozessgegenstand
- Mit der Grundbuchberichtigungsklage wird einerseits die Klage des nicht im Grundbuch eingetragenen Eigentümers (Drittansprecher) gegen den im Grundbuch eingetragene Besitzerin (Konkursmasse) und andererseits auf Herausgabe der Sache selbst angehoben
- Anspruch
- Dem beweisbelasteten Drittansprecher als Kläger obliegt es, die der beklagten Konkursmasse nach ZGB 937 zustehende Vermutung des Rechtes aus dem Grundbucheintrag zu zerstören, indem er die Unrichtigkeit des Grundbucheintrages nachweist.
- Beweisrisiko
- Die Beweislast trägt der klagende Drittansprecher
- Prozessrisiko
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im Unterliegensfall (zG Gericht und Gegenpartei)
- Prozessgegenstand
Literatur
- RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 52 f. zu SchKG 242
- BÜRGI URS, KUKO-SchKG, Basel 2014, N 17 zu SchKG 242
Judikatur
- OGer ZH, in: ZR 85 (1986) Nr. 18
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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