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Aussonderung

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Fazit

Rechtsgebiet:
Aussonderung
Stichworte:
Aussonderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Aussonderung zielt auf die Finalisierung der verwertbaren Aktivmasse.

Kann im Vorverfahren die Berechtigung des Dritten am Massagegenstand zum Vorneherein als bewiesen betrachtet werden oder liegt die sofortige Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes im offenbaren Interesse der Masse oder wird vom Drittansprecher eine angemessene Kaution geleistet, gibt die Konkursverwaltung den Massagegenstand dem Drittansprecher heraus.

Eine Ablehnung der Aussonderung verlangt von der Konkursverwaltung eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Chancen und Risiken sowie mit dem Kosten- / Nutzenverhältnis. Scheut die Konkursverwaltung einen möglichen Aussonderungsprozess (aus verschiedenen Gründen), kann sie – Zustimmung der Gläubigergesamtheit – den Aussonderungsanspruch den einzelnen Gläubigern zur Selbstverfolgung überlassen.

Weiterführende Informationen

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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