Übt ein Dritter den Gewahrsam am strittigen Vermögensgegenstand aus, so greift das Admassierungsverfahren.
Will die Konkursverwaltung den beim Dritten befindlichen Streitgegenstand zur Masse ziehen, muss sie dies über einen ordentlichen Prozess, den sog. „Admassierungsprozess“, bewerkstelligen
Vergleiche ferner:
- Beschlagsrechte
- Admassierungsverfahren
Literatur
- VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 26 Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG), S. 263
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