- Grundsatz
- Der Konkursbeschlag wirkt für alle Gegenstände im Gewahrsam des Gemeinschuldners
- Befand sich die Streitsache bei Konkurseröffnung nicht im ausschliesslichen Gewahrsam des Gemeinschuldners, ist sie vom Konkursbeschlag nicht betroffen
- Ausnahme
- Besteht kein ausschliesslicher Gewahrsams des Gemeinschuldners, darf die Klägerrolle dem Dritten nicht zugeteilt werden
- Anwendungsfälle
- Mitverschluss eines Faustpfandes
- Die Pfandsache ist Pfandschuldner und Pfandgläubiger nur gemeinsam zugänglich
- Häusliche Gemeinschaft
- Ehegatte, eingetragener Partner oder Konkubinatspartner können über die Gegenstände gemeinsam tatsächlich verfügen (vgl. mit Bezug auf das Betreibungsrecht: BGE 66 III 89, BGE 60 III 107 und 117)
- Betriebsgegenstände
- Mitgewahrsam des andern wird nur angenommen, wenn dieser nicht bloss als Hilfsperson, sondern in selbständiger Weise – mit eigenem Mitsprache- und Entscheidungsrecht – im Betrieb mitarbeitet (vgl. mit Bezug auf das Betreibungsrecht: BGE 89 III 70 f.)
- Mitverschluss eines Faustpfandes
Art. 197 SchKG A. Konkursmasse / 1. Im allgemeinen
A. Konkursmasse
1. Im allgemeinen
1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.1
2 Vermögen, das dem Schuldner2 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
Art. 204 SchKG B. Verfügungsunfähigkeit des Schuldners
B. Verfügungsunfähigkeit des Schuldners
1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2 Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 29, § 24 N 33 ff.
Judikatur
- BGE 66 III 89
- BGE 60 III 107 und 117
- BGE 89 III 70 f.
Weiterführende Informationen
- Aussonderung / Admassierung
- Mehrgewahrsam
- Prätendentenstreit