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Aussonderung

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Beschlagsrechte

Rechtsgebiet:
Aussonderung
Stichworte:
Aussonderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Grundsatz
    • Der Konkursbeschlag wirkt für alle Gegenstände im Gewahrsam des Gemeinschuldners
    • Befand sich die Streitsache bei Konkurseröffnung nicht im ausschliesslichen Gewahrsam des Gemeinschuldners, ist sie vom Konkursbeschlag nicht betroffen
  • Ausnahme
    • Besteht kein ausschliesslicher Gewahrsams des Gemeinschuldners, darf die Klägerrolle dem Dritten nicht zugeteilt werden
    • Anwendungsfälle
      • Mitverschluss eines Faustpfandes
        • Die Pfandsache ist Pfandschuldner und Pfandgläubiger nur gemeinsam zugänglich
      • Häusliche Gemeinschaft
        • Ehegatte, eingetragener Partner oder Konkubinatspartner können über die Gegenstände gemeinsam tatsächlich verfügen (vgl. mit Bezug auf das Betreibungsrecht: BGE 66 III 89, BGE 60 III 107 und 117)
      • Betriebsgegenstände
        • Mitgewahrsam des andern wird nur angenommen, wenn dieser nicht bloss als Hilfsperson, sondern in selbständiger Weise – mit eigenem Mitsprache- und Entscheidungsrecht – im Betrieb mitarbeitet (vgl. mit Bezug auf das Betreibungsrecht: BGE 89 III 70 f.)

Literatur

  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 29, § 24 N 33 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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