- Kurzdefinition
- Gewahrsam = tatsächliche Verfügungsmacht über eine Sache
- Langdefinition
- Gewahrsam = unmittelbare faktische Herrschaft über die Sache, verbunden mit der Möglichkeit sie zu gebrauchen
- Tatsächliche Verfügungsmacht gibt Gewahrsam
- Rechtliche Kriterien greifen nur, sofern und soweit sie Rückschlüsse auf die Verfügungsmacht ergeben, wobei aber nur unbestrittene Rechtsverhältnisse berücksichtigt werden dürfen
- Gewahrsam = unmittelbare faktische Herrschaft über die Sache, verbunden mit der Möglichkeit sie zu gebrauchen
- Gewahrsam und Besitz
- Der Gewahrsam und Besitz können, müssen aber nicht identisch sein
- Beispiel Mietverhältnis
- Vermieter: selbständiger und unmittelbarer Besitzer
- Mieter: unselbständiger und unmittelbarer Besitzer, aber Gewahrsamsinhaber, weil er die tatsächliche Verfügungsmacht über das Mietobjekt hat
- Ausschliesslicher Gewahrsam
- Ausschliesslicher Gewahrsam = Gewahrsam wird von Gemeinschuldner alleine tatsächlich ausgeübt
- Mitgewahrsam des Drittansprechers
- Mitgewahrsam = Gemeinschuldner hat zusammen mit Drittpersonen die tatsächliche Verfügungsmacht
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 29, § 24 N 33 ff.
- RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 28 zu SchKG 242
Judikatur
- BGE 122 III 436, Erw. 2
- BGE 110 III 90
- BGE 87 III 13
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