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Aussonderung

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Gewahrsams-Definition

Rechtsgebiet:
Aussonderung
Stichworte:
Aussonderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Kurzdefinition
    • Gewahrsam =   tatsächliche Verfügungsmacht über eine Sache
  • Langdefinition
    • Gewahrsam =   unmittelbare faktische Herrschaft über die Sache, verbunden mit der Möglichkeit sie zu gebrauchen
      • Tatsächliche Verfügungsmacht gibt Gewahrsam
      • Rechtliche Kriterien greifen nur, sofern und soweit sie Rückschlüsse auf die Verfügungsmacht ergeben, wobei aber nur unbestrittene Rechtsverhältnisse berücksichtigt werden dürfen
  • Gewahrsam und Besitz
    • Der Gewahrsam und Besitz können, müssen aber nicht identisch sein
    • Beispiel Mietverhältnis
      • Vermieter: selbständiger und unmittelbarer Besitzer
      • Mieter: unselbständiger und unmittelbarer Besitzer, aber Gewahrsamsinhaber, weil er die tatsächliche Verfügungsmacht über das Mietobjekt hat
  • Ausschliesslicher Gewahrsam
    • Ausschliesslicher Gewahrsam =   Gewahrsam wird von Gemeinschuldner alleine tatsächlich ausgeübt
  • Mitgewahrsam des Drittansprechers
    • Mitgewahrsam =   Gemeinschuldner hat zusammen mit Drittpersonen die tatsächliche Verfügungsmacht

Literatur

  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 29, § 24 N 33 ff.
  • RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 28 zu SchKG 242

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