Bauvorhaben von Bund, Kantonen und Gemeinden sind zumeist für die Baubranche von grosser Bedeutung. Entsprechend sind diese öffentlichen Bauherren die bedeutendsten Nachfrager im schweizerischen Hoch- und Tiefbau.
Seit der Ratifizierung des GATT/-WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA/WTO) sind für öffentliche Bauvorhaben die entsprechenden Regeln zu berücksichtigen. Zudem werden die öffentlichen Beschaffungen des Bundes im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und in der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) näher geregelt. Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) bildet zusätzlich einen Gesetzesrahmen auf kantonaler und kommunaler Ebene.
Das öffentliche Beschaffungsrecht fokussiert:
- Adressaten
- öffentliche Behörden und der ihnen angegliederten Unternehmen sowie Gebietskörperschaften
- Verfahren
- transparentes Verfahren der Auftragsvergabe
- Ausschreibung
- Verpflichtung zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge und Beschaffungen ab einem bestimmten Schwellenwert
- Verfahrensart
- Die VöB bestimmt, welche Verfahren anzuwenden sind, insbesondere
- in Abhängigkeit von der Art und
- dem geschätzten Wert des Auftrags
- Die VöB bestimmt, welche Verfahren anzuwenden sind, insbesondere
- Ziele Wettbewerbsteilnehmer
- personell
- privatwirtschaftliche Unternehmen
- funktional
- transparenter Zugang zu den Ausschreibungen der öffentlichen Hand auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene
- sachlich
- Wettbewerbsteilnahme
- personell
- Ziele öffentliche Hand
- Auswahl
- Möglichkeit der Behörden, das wirtschaftlich günstigste Angebot auszuwählen
- Mitteleinsatz
- optimale Verwendung der öffentlichen Gelder
- Auswahl