Zur Risikobeschränkung sind Fonds und Immobilienanlagestiftungen gehalten, in ihrem Vermögen nur bestimmte Anteile an unüberbauten Grundstücken zu halten und / oder zudem müssen diese Baulandparzellen schnell einer Ertragsfähigkeit zugeführt werden können:
Erwerbsvoraussetzungen für Bauland (KKV 86 Abs. 4):
- Erschliessung
- Umgehende Überbaubarkeit
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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