bei gestückelten Grundstücken, deren Grenzfestlegung nicht in einem Quartierplanverfahren erfolgte
bei verdichtetem Bauen
bei Abparzellierung eines Grundstücks und Verkauf an einen Dritten / Einflussnahme auf die (noch nicht bekannte) Bausituierung des Erwerbers
etc.
Ausgestaltung
Grundlage
Keine besondere gesetzliche Regelung
Massgeblichkeit der allgemeinen Bestimmungen von ZGB 730 ff.
Begründung
Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags (samt Dienstbarkeitsplan [mit Einzeichnung der Beschränkungsfläche bzw. „Beschränkungskubus“ / negatives Lichtprofil]) + Grundbucheintrag
als Grunddienstbarkeit
Rechte und Pflichten
Berechtigter der Baubeschränkung
Allgemein
Recht auf Unterlassung eine Überbauung an bestimmter Stelle oder in bestimmter Höhe
Projektbezogene Beschränkung
Bestandteilbildung der Projektprofile bzw. des frei zuhaltenden Profils [negatives Lichtprofil]
Belasteter der Baubeschränkung
Unterlassung des Bebauens seines Grundstücks in bestimmter horizontaler oder vertikaler Ausrichtung
in der Regel durch Dienstbarkeitsplan mit neg. Lichtprofil
Einräumungsentschädigung
ursprünglich
oft Kaufbedingung, ohne besondere Gegenleistung
nachträglich
angesichts meistens gestiegener Werte vor Ort eine Entschädigung denkbar bzw. üblich oder Einräumung auf Gegenrecht
Ausübungsentschädigung
in der Regel keine wiederkehrende Entschädigung
Steuern
Einräumung, Ausübung und Verzicht auf die Baubeschränkungs-Dienstbarkeit sowie Rückzug einer Baueinsprache, vide Steuern
Zivilrechtliche Geltendmachung
Baubeschränkungsservitut ist baupolizeilich nicht relevant; Dienstbarkeitsberechtigter kann die zivilrechtliche Baubeschränkungsdienstbarkeit nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung geltend machen
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