Das private Parzellarordnungverfahren ist geprägt durch folgende Verhältnisse:
Parzellenbestimmung
- Grenzen
- Die im Grundbuch aufgenommenen Grundstücke haben klar bestimmte Grundstücksgrenzen (ZGB 942)
- Amtliche Vermessung
- Massgeblichkeit des Grundbuchplans, der vom Vermessungsamt bzw. von einem Geometer geführt wird
Recht des Grundeigentümers auf Parzellierung oder Zusammenlegung
Grundsatz
- Jeder Grundeigentümer hat das Recht, sein Grundstück
- zu parzellieren
- mit einem seiner anderen anstossenden Grundstücke zusammenzulegen
- Beachtung bestimmter Vorschriften
- (erlaubter) Grenzbau
- Öffnung in Grenzfassaden
- Brandmauern
Ausnahmen
- Einleitung
- Eine Abparzellierung kann diversen öffentlich- oder privat-rechtlichen Beschränkungen unterliegen
- Realteilungs- und Zerstückelungsverbot
- Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
- gilt auch für solche mit gemischter Nutzung, die teils in der Bauzone belegen sind und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören
- Bäuerlichem Bodenrecht unterstelltes Bauland
- Grundstücke in der Erbteilung
- Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
- Verletzung Ausnützungsziffer (Ausnützungsüberschreitung)
- Bei einer baulich maximal ausgenutzten Liegenschaft kann durch Abparzellierung einer übernutzte Parzelle entstehen
- Abgetrennter Parzellenteil kann bei zugeschlagener Nachbarparzelle dann nicht nochmals baulich genutzt werden (keine Umgehung des Verbots doppelter Ausnützung eines Grundstücks durch nachträgliche Abparzellierung)
- Ev. Lösung: Ausnutzungsübertragung (Ausnützungstransfer von einer Nachbarparzelle)
- Verletzung Grenzabstand (Abstandsverletzung)
- ein ursprünglich ausreichender Grenzabstand kann durch die Abparzellierung unterschritten werden (Abstandsunterschreitung)
- trotz eines solchen zugeschlagenen Teilstücks zum Nachbargrundstück müssen in Summe die Grenzabstände eingehalten werden
- Ev. Lösung: Ausnahmebewilligung
Baubewilligung
- Grundsatz
- Eine Grundstücksabparzellierung bedarf einer Baubewilligung
- nach Erteilung einer Baubewilligung
- nach Überbauung
- Motiv
- Es sollen bei der Abparzellierung keine die Bauvorschriften widersprechenden Verhältnisse geschaffen werden
- Eine Grundstücksabparzellierung bedarf einer Baubewilligung
- Ausnahmen
- Keiner Baubewilligung bedürfen
- unüberbaute Grundstücke
- Vereinigung von Grundstücken
- Zwangsabtretung (Enteignung)
- Interessenabwägung der für die Abtretung zuständigen Behörde, ob baurechtswidrige Verhältnisse als Folge des Eingriffes gerechtfertigt sind
- Obliegenheit des Grundeigentümers
- Keine Bildung einer gefangenen, sog. Helikopterparzelle
- Überbauung mit unbenutzter, verfallener Baubewilligung
- Keiner Baubewilligung bedürfen
Selbstakt
- Ein Grundeigentümer
- bildet aus einem (Bauland-)Grundstück zwei Grundstücke oder
- legt zwei Grundstücke zusammen
Akt zweier Eigentümer
- Zwei oder mehrere Grundeigentümer
- treten sich gegenseitig (zB zur Grenzbereinigung oder Herstellung der Überbaubarkeit Land ab
- = Tausch, mit oder ohne Tauschaufgabe (Bezahlung des zu viel erhaltenen Teils)
- kommen überein (Kauf, private oder öffentliche Steigerung, Schenkung etc.), dass der eine dem anderen einen (Bau-)Landteil abtritt und mit dessen bisherigem Grundstück vereinigt (Vereinigung) oder als separate Parzelle (Neuparzellierung) diesem veräussert
- treten sich gegenseitig (zB zur Grenzbereinigung oder Herstellung der Überbaubarkeit Land ab
Weiterführende Informationen
Baurecht als Alternative
- Selbständiges + dauerndes Baurecht
- Übertragbar, eingeräumt auf mind. 30 und max. 99 Jahre
- Ausgestaltung als Grundstück, mit Einzeichnung der „Baurechtsgrenzen“ im Grundbuch
- Hauptgegenstand
- Recht zu bauen und die Baute fortbestehen zu lassen
- Vorteile
- Baurechtsgeber
- Bei zahlungssicherem Baurechtsnehmer gut rentierende Kapitalanlage
- Baurechtsnehmer
- Sukzessive Entgeltung der Baurechtsnutzung anstelle einer Einmal-Investition wie beim Bauland
- Baurechtsgeber
- Nachteile
- Baurechtsgeber
- Unverkäuflichkeit, ausser gegen Ende der Baurechtsdauer
- Handänderung an nicht mehr solventen Baurechtsnehmer
- Baurechtsnehmer
- Begrenzte Verkäuflichkeit in einem Käufermarkt, d.h. sobald wieder Immobilien nicht im Baurecht erhältlich sind
- Baurechtsgeber
- Weitere Detailinformationen
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.