Definition
Beim Leasing überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Vertragsgegenstand während einer fixen Vertragsdauer gegen Leistung der Leasingraten zur Nutzung:
- 1) Leasing-Unternehmen erwirbt vom Leasingnehmer dessen angestammte Sache oder eine Sache, die dieser zuvor von einem Dritten zu Eigentum erworben hat
- 2) Leasing-Unternehmen überlässt dem Leasingnehmer im Rahmen des Leasingvertrags die Leasingsache auf eine bestimmte Dauer entgeltlich zur Nutzung
Rechtsnatur
- Leasing im Allgemeinen
- Innominatkontrakt (gemischter Vertrag)
- i.d.R. Drei-Parteien-Verhältnis
- Finanzierungsleasing
- = Finanzierungskonstrukt mit Verwertungsrecht (anstelle des pfandrechtlich unerlaubten Besitzeskonstituts)
- Innominatkontrakt für spezielle Kreditsicherung
- Kreditinstrument mit dinglich wirkendem Sicherungsrecht ohne Publizität
Gegenstand
Die wesentlichen Charakteristika des Finanzierungsleasing sind:
- Gesicherte Finanzierung einer Investition
- die ohne Leasing wegen des pfandrechtlich verbotenen Besitzeskonstituts nicht getätigt werden könnten oder
- der Sicherungsgegenstand wegen des Pfandbesitzes des Gläubigers vom Schuldner nicht genutzt werden könnte
- Dreieckverhältnis (Dreiparteiverhältnis)
- Lieferant / Verkäufer
- Käufer / Leasingnehmer
- Leasingunternehmen / Leasinggeber
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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