Mit dem Pachtvertrag überlässt der Verpächter dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte und Erträgnisse. Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache zu unterhalten, zu bewirtschaften und den Pachtzins dem Verpächter zu bezahlen.
Begriff
- Pacht = Entgeltliche Nutzungsüberlassung einer Sache oder Rechtes zur Nutzung und Fruchtziehung
Grundlagen
- OR 275 – OR 304
- Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2)
- Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses vom 11.02.1987 (Pachtzinsverordnung; SR 221.213.221)
Unterschiede Pacht und Miete
- Pacht = Überlassung der Pachtsache zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte und Erträgnisse (Nutzung)
- Miete = Überlassung der Mietsache zur Nutzung
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