Grundsatz
Eine Zweckentfremdung der Ferien ist unzulässig.
Ferienlohnverweigerung / Lohnrückforderung
Erbringt der Arbeitnehmer während des Ferienbezug entlöhnte oder unentgeltliche Arbeit für einen Dritten bzw. auf eigene Rechnung und werden dadurch die Erholungs- oder späteren Einsatzinteressen des Arbeitgebers (zB Chauffeur: ARV-Verstoss) verletzt, so kann der Arbeitgeber
- die Bezahlung des Ferienlohns verweigern
- bereits bezahlten Ferienlohn zurückfordern
(vgl. OR 329 Abs. 3).
Erkundigungsobliegenheit des Arbeitgebers
- Es ist eine Obliegenheit des Arbeitgebers, was bei vernünftigem Mitarbeiterkontakt auch gemacht wird, sich nach der „Ferienverwendung“ durch den Arbeitnehmer zu erkundigen (vgl. auch Arbeitgeberfürsorge).
- Diese Obliegenheit trifft u.E. vor allem Arbeitgeber von Berufsgattungen, wo die physische Erholung entscheidend ist (Piloten, Lokführer, Lkw-Chauffeure, Bus- und Taxifahrer, Schwerarbeiter etc.).
Arbeitgeber-Massnahmen / Verwarnung / ggf. Entlassung
- Im Widerhandlungsfalle hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abzumahnen (Verwarnung) und vor allem bei erholungs-sensitiven Jobs (Piloten, Lokführer, Lkw-Chauffeure, Bus- und Taxifahrer, Schwerarbeiter) bei weiterer Missachtung zu entlassen, ggf. sogar fristlos.
Weiterführende Informationen
Besonders gesetzeswidrig und verwerflich ist es, wenn Berufschauffeure während ihrer Ferien für andere Arbeitgeber Lastwagen oder Autobusse fahren.
» Arbeitsrechtliche Verwarnung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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