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Grundpfandrecht

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Exkurs: Gült (altrechtliches Grundpfandrecht)

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit der Immobiliarsachenrechts-Revision 2009, die per 01.01.2012 in Kraft trat, wurde die Gült abgeschafft. Die Gült hatte sich, obwohl vor Inkraftsetzung des ZGB 1912 in einzelnen Kantonen verbreitet, gesamtschweizerisch nicht etabliert.

Die Gült hatte Gemeinsamkeiten mit der Grundpfandverschreibung und mit dem Schuldbrief.

Merkmale der Gült

  • Blosse Sachhaftung / keine persönliche Haftung des Grundeigentümers
    • vgl. aZGB 847 Abs. 3
    • Keine Trennung von Eigentümer- und Schuldnerstellung bei Handänderungen [vgl. aZGB 851 und aZGB 852 Abs. 1]
  • Sichere Grundstücke
    • Erfordernis besonders sicherer Unterpfande
      • Landwirtschaftliche Grundstücke
      • Grundstücke mit Wohnhäusern
      • Bauland
    • Vgl. aZGB 847 Abs. 2
    • Keine Gülten zu Lasten von Industrie-Immobilien
  • Belastungsgrenze
    • Gült-Betrag nur bis zur Belastungsgrenze [vgl. aZGB 848]
    • Belastungsgrenze bedurfte einer amtlichen Schätzung
    • Staatshaftung für unrichtige amtliche Schätzung [vgl. aZGB 849]
  • Folgen für den Gült-Gläubiger
    • Ergab das Verwertungsergebnis des Grundstücks einen Pfandausfall, konnte sich der Gült-Gläubiger nicht noch am Pfandeigentümer schadlos halten
    • Der Pfandausfall bedeutete also zugleich den Forderungsverlust
  • Fazit
    • Mit der Gült trug der Gläubiger (und nicht der Eigentümer) das wirtschaftliche Risiko, wenn sich Grundstückswert so entwickelte, dass die Pfandforderung nicht mehr gedeckt war.
    • Offenbar waren die Gläubiger in neuerer Zeit nicht bereit, fremdes Risiko zu tragen, weshalb die Gült zu einem Schattendasein verkam.

Abschaffung der Gült

  • Gülten können nach neuem Recht nicht mehr begründet werden
    • Ausserkraftsetzungsquellen
      • ZGB 739 Abs. 2
      • Die bisherigen Gült-Normen von ZGB 847 ff. wurden neue Schuldbriefnormen ersetzt und ZGB 866 – 874 ff. sowie SchlTzZGB 31 aufgehoben
      • Vgl. SchlTzZGB 23 Abs. 1
      • BBl. 2007, S. 5315
    • Übergangsnormen (intertemporales Recht)
      • SchlTzZGB 33a
  • Bestehende Gülten bleiben im Grundbuch eingetragen
    • Es bleiben die bisherigen Normen auf die fortbestehenden Gülten weiterhin anwendbar (vgl. Marginalie: „Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten“ von SchlTzZGB 33a)
  • Umwandlung von Gülten in andere Pfandrechtsarten
    • Vgl. SchlTzZGB 33a Abs. 3 + BBl 2007, S. 5340
    • Kantone können die Umwandlung anordnen
      • Anordnung der persönlichen Haftung des Eigentümers des verpflichteten Grundstücks, zB bis zum Grenzbetrag von CHF 1‘000 [vgl. BBl 2007, S. 5340]

Weiterführende Informationen

  • Vernehmlassungsvorlage 9, S. 5315

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