Das Zustandekommen eines Grundpfandrechts kann auch auf einem Gerichtsurteil basieren.
Damit der Grundbucheintrag erzielt werden kann, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Urteilsart
- Gestaltungsklage
- ausserbuchlicher Erwerb
- Richter hat Grundbucheintragung anzumelden
- Leistungsklage)
- reine Leistungsklage
- Erfordernis der Grundbuchanmeldung durch eingetragenen Eigentümer
- mit direkter Vollstreckungsanordnung [vgl. ZPO 337]
- Richter hat Grundbucheintragung anzumelden
- reine Leistungsklage
- Gestaltungsklage
- Rechtsgrundausweis
- Urteil
- + Rechtskraftbescheinigung
- Vgl. ZGB 963 Abs. 2
- Grundbucheintrag
- Bei reiner Leistungsklage
- Grundbuchanmeldung des Grundeigentümers
- Bei Leistungsklagen mit direkter Vollstreckungsanordnung [ZPO 337]
- Anweisung ans Grundbuchamt im Urteilsdispositiv
- Vgl. ZGB 965
- Bei reiner Leistungsklage
Art. 963 ZGB
1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2 Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3 Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
Art. 965 ZGB
1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
2 Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat.
3 Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.
Weiterführende Informationen
- BGE 78 I 443
- Zivilprozess