Grundsätze
Für die mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechte sind zu beachten:
- Pfandrechtsart
- Grundpfandverschreibung
- Eintragungsanspruch
- Kein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung
- Grundpfandgläubiger hat lediglich, aber immerhin, einen Eintragungsanspruch, für dessen Realisation er tätig werden muss
- Eintragungsbegehren
- Aktivlegitimation
- Pfandgläubiger gemäss gesetzlicher Vorgabe
- Passivlegitimation
- Jeweiliger Pfandeigentümer (= realobligatorische Natur)
- Vgl. ZGB 963 Abs. 2
- Vgl. BGE 92 II 229 f. Erw. 1 (Leading case zum Sachenrecht)
- Fristgebundenheit
- in der Regel 3 Monate
- Fristwahrung
- Tagebucheintrag im Sinne von ZGB 948
- Ausnahmen (richterliche Eintragungsanordnung)
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Stockwerkeigentümer-Beitragspfandrecht
- Baurechtszinsenpfandrecht
- Aktivlegitimation
Anwendungsfälle
Die Anwendungsfälle von mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechten sind:
- Verkäuferpfandrecht
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Stockwerkeigentümerbeitragspfandrecht
- Baurechtszinsenpfandrecht
- Pfandrecht für Heimfallentschädigung
- Pfründer-Pfandrecht
- Gmeinder-Pfandrecht
Das Bauhandwerkerpfandrecht [ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3] ist der wichtigste Anwendungsfall eines mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechts.
Verzichtsverbot
Auf diese Art Pfandrechte kann der Berechtigte nicht im Voraus verzichten [vgl. ZGB 837 Abs. 2].
Art. 837 ZGB
1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3. für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
2 Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
3 Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
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