Die Änderung eines Schuldbriefes geschieht wie folgt:
Papier-Schuldbrief
- Änderungen im Schuldverhältnis und / oder im Pfandrecht
- Erhöhung der Schuld- und Pfandsumme
- Änderung von einem Inhaber- in einen Namenschuldbrief und umgekehrt
- Umwandlung von einem Papier- in einen Register-Schuldbrief und umgekehrt
- Vgl. hiezu Umwandlung Papier-Schuldbrief in Register-Schuldbrief
- Rangversetzung
- Abzahlung der Schuld
- Schulderlass
- Änderung der Verzinsungs- und Zahlungsbedingungen bzw. des Maximalzinsfusses
- Ergänzung mit einem Nachrückungsrecht
- Vor- oder Gleichstellung von anderen Grundpfandrechten
- Vorstellung von anderen beschränkten dinglichen Rechten (Dienstbarkeiten und / oder Grundlasten) sowie vorgemerkten persönlichen Rechten
- Pfandeinsetzung bzw. Pfandvermehrung
- Pfandentlassung bzw. Parzellierung
- Pfandrechtsverlegung bei Miteigentum (auf einzelne Miteigentumsanteile) oder bei Stockwerkeigentum (von der gemeinschaftlichen Liegenschaft auf die Grundbuchblättern der einzelnen Sonderrechte (Stockwerkeinheiten)
- Aufteilung eines Schuldbriefes in mehrere Schuldbriefe
- Vertrag und Form
- Öffentliche Beurkundung als Nachtrag zum Pfandvertrag
- Voraussetzungen
- Erklärung des Gläubigers (zB bei Schuld- und Pfandsummenerhöhung)
- Pfandvertrags-Nachtrag durch Pfandeigentümer (zB bei allen Veränderungsanlässen)
- ev. Zustimmung der Person, welche Rechte aufgibt (zB Pfandentlassung o.ä.)
- Einlieferung des Papier-Schuldbriefs
- Vollzug
- Eintragung im Grundbuch und Vormerkung auf dem Schuldbrief
Register-Schuldbrief
- Änderungen im Schuldverhältnis und / oder im Pfandrecht
- wie beim Papier-Schuldbrief
- Vertrag und Form
- Öffentliche Beurkundung als Nachtrag zum Pfandvertrag
- Voraussetzungen
- Erklärung des Gläubigers (zB bei Schuld- und Pfandsummenerhöhung)
- Pfandvertrags-Nachtrag durch Pfandeigentümer (zB bei allen Veränderungsanlässen)
- ev. Zustimmung der Person, welche Rechte aufgibt (zB Pfandentlassung o.ä.)
- Vollzug
- Eintragung im Grundbuch
Weiterführende Informationen
- Papier-Schuldbrief
- Neuausstellung eines Schulbriefs mit ursprünglichem Datum
- Beim Grundbucheintrag bleibt – abgesehen von Hinweis auf die Neuausstellung – alles beim Alten
- Anwendungsfall
- i.d.R. auf Veranlassung des Grundbuchverwalters, zB für eine einfachere Abwicklung, Ersatz eines unübersichtlich gewordenen oder beschädigten Titels
- Neuausstellung eines Schulbriefs mit ursprünglichem Datum
- Register-Schuldbrief
- Änderungen des Register-Schuldbriefes erfolgen immer durch Eintrag im Grundbuch, in der Grundpfandrechts-Spalte, beim betroffenen Register-Schuldbrief
- Umwandlung der Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief
- Der Ersatz einer Grundpfandverschreibung durch einen Schuldbrief und umgekehrt geschieht in der Regel durch Löschung des einen und Errichtung des anderen Grundpfandrechts-Typs; vgl. aber GBV 73 Abs. 1 lit. c sowie GBV 107 Abs. 1 und 2
- Einzelne Kantone sehen hiefür reduzierte Notariats- und Grundbuchgebühren vor, infolge einer sog. gebührenmässiger Verwendung des gelöschten Pfandrechts