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Grundpfandrecht

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Amortisation

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Amortisationspflicht

Die Amortisation beinhaltet periodische Teilrückzahlungen, die im Kreditvertrag verabredet sind und / oder sich durch die Verzinsungs- und Zahlungsbedingungen im Schuldbrief (sog. Schuldbrief-Tenor) ergeben.

Die Amortisation im Schuldbrief-Tenor ist vor allem dann relevant, wenn der Schuldbrief im Grundpfandverhältnis (ohne weiteren Kreditvertrag) begeben ist und der Gläubiger seine Rechte auf Kapital- und Zinsendienst auf den Schuldbrief (mit Amortisationsklausel) stützt.

Das Ziel der Amortisation ist es, die Hypothek von ihrem Maximalauszahlungsbetrag im Zeitpunkt des Immobilienerwerbs auf einen niedrigeren Beleihungsbetrag zurückzuführen, um für schlechtere Zeiten eine gewisse Wertreserve zu haben. Die Amortisation war bis in die 1970er-Jahre sehr verbreitet und ist heute nur noch gelegentlich anzutreffen.

Freiwillige Amortisation

Von freiwilliger Amortisation wird gesprochen, wenn der Schuldner und Pfandeigentümer im Rahmen seiner Finanz- und Verpflichtungs-Planung regelmässig oder sporadisch Teilzahlungen vornimmt; vor allem ältere Kreditnehmer neigen verständlicherweise dazu, ihre Verpflichtungen für ihren erwerbslosen Lebensabschnitt „abzubauen“.

Bei variablen Hypotheken kann er dies unter entsprechender Teilkündigung und Beachtung der Kündigungsfrist auf den jeweiligen Zahlungstermin vornehmen.

Bei Festhypotheken und anderen Hypotheken mit festen Laufzeiten hat die Amortisation insofern keinen Raum, als bei der Endfälligkeit je nach Kreditvertrag immer eine Gesamtzahlung oder die Umwandlung in eine variable Hypothek erfolgt. Selbstverständlich kann der Schuldner eine neue Festhypothek mit seiner Bank zu einem reduzierten Schuldbetrag vereinbaren. In Absprache mit der Bank kann aber auch eine trotz fester Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung erfolgen, meistens aber unter Belastung einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung zu Lasten des Schuldners, hat doch die vorzeitige Vertragsauflösung oder Teilauflösung bankenseits mit ihrem Refinanzierer finanzielle Folgen.

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