Bei der Schuldbrieferrichtung gibt es 2 Praxisfälle bzw. Vorgehens- und Begebungs-Varianten.
Schuldbrief für den Gläubiger
Papier-Schuldbrief
- Der Schuldbrief, welcher nach seiner Ausstellung dem Gläubiger auszuhändigen ist, wird mittels folgenden Prozederes errichtet:
- Pfandvertrag
- Öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages
- beinhaltend einerseits den privatschriftlichen Antrag des Kreditgebers und andererseits die Willenserklärung des Pfandeigentümers, die öffentlich zu beurkunden ist
- Beurkundungszwang am Ort der gelegenen Sache
- Öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages
- Ausstellung Papier-Schuldbrief als Wertpapier
- Titelart
- Inhaberschuldbrief
- Namenschuldbrief
- Titelunterzeichnung durch den Schuldner, anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Pfandvertrages
- Titelausstellung durch das Grundbuchamt
- Mitunterzeichnung durch den Richter
- Titelart
- Grundbucheintrag
- Anmeldung
- Grundbuchanmeldung des Pfandeigentümers
- Interimszeugnis
- Interimszeugnis (ZH; in anderen Kantonen „Interimsurkunde“ oder „Interimsschein“)
- = Bestätigung an den Hypothekargläubiger über die erfolgte Anmeldung des Schuldbriefs zur Eintragung ins Grundbuch
- Der Interimsschein ist kein Wertpapier und substituiert den (Papier-)Schuldbrief nicht
- Interimszeugnis (ZH; in anderen Kantonen „Interimsurkunde“ oder „Interimsschein“)
- Titel-Zustellauftrag
- Auftrag des Pfandeigentümers zur Zustellung des Papier-Schuldbriefs an den Gläubiger
- Anmeldung
Register-Schuldbrief
- Vgl. ZGB 857
- Register-Schuldbrief wird durch Grundbucheintrag begründet [ZGB 857 Abs. 1]
- Dem Grundbucheintrag des Register-Schuldbriefs kommt konstitutive Wirkung zu.
- Pfandvertrag
- Öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages
- beinhaltend einerseits den privatschriftlichen Antrag des Kreditgebers und andererseits die Willenserklärung des Pfandeigentümers, die öffentlich zu beurkunden ist
- Beurkundungszwang am Ort der gelegenen Sache
- Öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages
- Grundbucheintrag
- Titelart
- auf den Namen des Gläubigers lautend (= Namen-Register-Schuldbrief) [vgl. ZGB 857 Abs. 2]
- Errichtung eines Inhaber-Register-Schuldbriefs ist mangels Wertpapiers ausgeschlossen [vgl. Botschaft S. 5327]
- Anmeldung
- Grundbuchanmeldung des Pfandeigentümers
- Interimszeugnis
- Interimszeugnis (ZH; in anderen Kantonen „Interimsurkunde“ oder „Interimsschein“)
- = Bestätigung an den Hypothekargläubiger über die erfolgte Anmeldung des Schuldbriefs zur Eintragung ins Grundbuch
- Der Interimsschein ist kein Wertpapier und substituiert den (Papier-)Schuldbrief nicht
- Interimszeugnis (ZH; in anderen Kantonen „Interimsurkunde“ oder „Interimsschein“)
- Titelart
Weiterführende Informationen
- Rückzug der Grundbuchanmeldung beim Papier-Schuldbrief?
- Das Bundesgericht hat in BGE 87 I 479 ff. die Zulässigkeit des Rückzugs der Grundbuchanmeldung für noch nicht im Grundbuch eingetragene Grundpfandrechte bejaht, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit für den Grundstücksverkehr führte; grundsätzlich enthielt dieses Widerrufsrecht auch die Befugnis des Grundeigentümers, den Schuldbriefzustellauftrag zu widerrufen [vgl. ZBGR 30 (1949) S. 210 ff.]. Mit BGE 115 II 221 vom 20.06.1989 gab das Bundesgericht diese Rechtsprechung auf.
- Vgl. auch LIVER PETER in ZBJV 96 (1960) S. 450 Ziffer 9 und ZBJV 98 (1962) S. 433 f.
- Widerruf des Schuldbriefzustellauftrags beim Papier-Schuldbrief?
- Bei dem mittels öffentlicher Beurkundung mit einem Dritten errichteten Pfandvertrag für ein (Papier-)Schuldbrief gilt der Zustellauftrag als unwiderruflich
- Anders beim Eigentümerschuldbrief; dessen Zustellauftrag an einen Dritten ist jederzeit widerruflich; vgl. hiezu Eigentümerschuldbrief (Box)
Eigentümerschuldbrief
Ein Eigentümerschuldbrief wird durch den Pfandeigentümer wie folgt errichtet:
Papier-Schuldbrief
- Ausstellung Papier-Schuldbrief als Wertpapier
- Titelart
- Inhaberschuldbrief
- Namenschuldbrief
- Titelunterzeichnung durch den Schuldner, anlässlich der Grundbuchanmeldung
- Titelausstellung durch das Grundbuchamt
- Mitunterzeichnung durch den Richter
- Titelart
- Grundbucheintrag
- Anmeldung
- Festlegung des Titeltenors (Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen)
- Grundbuchanmeldung des Pfandeigentümers
- Titel-Zustellauftrag
- Auftrag des Pfandeigentümers zur Zustellung des Papier-Schuldbriefs an einen Dritten ist widerruflich! Vide Box
- Anmeldung
Register-Schuldbrief
- Grundbucheintrag
- Titelart
- auf den Namen des Grundeigentümers lautender Eigentümer-Register-Schuldbrief [vgl. ZGB 857 Abs. 2]
- Anmeldung
- Festlegung des Titeltenors (Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen)
- Grundbuchanmeldung des Pfandeigentümers
- Titelart
Weiterführende Informationen
- Widerruf des Schuldbriefzustellauftrags beim Papier-Schuldbrief
- Demgegenüber konnte bis anhin beim Eigentümerschuldbrief der Auftrag für die Titelzustellung an einen Dritten widerrufen werden; in diesem Sinne hat der Dritt-Empfänger eines Eigentümerschuldbriefes bis zum Titelerhalt keine Sicherheit, dass er in den Titelbesitz gelangen wird; es ist ihm dringend zu empfehlen, mit der Kreditauszahlung bis zum Titelerhalt zuzuwarten.