Bei der Schuldbrieferrichtung gibt es 2 Praxisfälle bzw. Vorgehens- und Begebungs-Varianten.
Schuldbrief für den Gläubiger
Papier-Schuldbrief
- Der Schuldbrief, welcher nach seiner Ausstellung dem Gläubiger auszuhändigen ist, wird mittels folgenden Prozederes errichtet:
- Pfandvertrag
- Öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages
- beinhaltend einerseits den privatschriftlichen Antrag des Kreditgebers und andererseits die Willenserklärung des Pfandeigentümers, die öffentlich zu beurkunden ist
- Beurkundungszwang am Ort der gelegenen Sache
- Öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages
- Ausstellung Papier-Schuldbrief als Wertpapier
- Titelart
- Inhaberschuldbrief
- Namenschuldbrief
- Titelunterzeichnung durch den Schuldner, anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Pfandvertrages
- Titelausstellung durch das Grundbuchamt
- Mitunterzeichnung durch den Richter
- Titelart
- Grundbucheintrag
- Anmeldung
- Grundbuchanmeldung des Pfandeigentümers
- Interimszeugnis
- Interimszeugnis (ZH; in anderen Kantonen „Interimsurkunde“ oder „Interimsschein“)
- = Bestätigung an den Hypothekargläubiger über die erfolgte Anmeldung des Schuldbriefs zur Eintragung ins Grundbuch
- Der Interimsschein ist kein Wertpapier und substituiert den (Papier-)Schuldbrief nicht
- Interimszeugnis (ZH; in anderen Kantonen „Interimsurkunde“ oder „Interimsschein“)
- Titel-Zustellauftrag
- Auftrag des Pfandeigentümers zur Zustellung des Papier-Schuldbriefs an den Gläubiger
- Anmeldung
Register-Schuldbrief
- Vgl. ZGB 857
- Register-Schuldbrief wird durch Grundbucheintrag begründet [ZGB 857 Abs. 1]
- Dem Grundbucheintrag des Register-Schuldbriefs kommt konstitutive Wirkung zu.
- Pfandvertrag
- Öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages
- beinhaltend einerseits den privatschriftlichen Antrag des Kreditgebers und andererseits die Willenserklärung des Pfandeigentümers, die öffentlich zu beurkunden ist
- Beurkundungszwang am Ort der gelegenen Sache
- Öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages
- Grundbucheintrag
- Titelart
- auf den Namen des Gläubigers lautend (= Namen-Register-Schuldbrief) [vgl. ZGB 857 Abs. 2]
- Errichtung eines Inhaber-Register-Schuldbriefs ist mangels Wertpapiers ausgeschlossen [vgl. Botschaft S. 5327]
- Anmeldung
- Grundbuchanmeldung des Pfandeigentümers
- Interimszeugnis
- Interimszeugnis (ZH; in anderen Kantonen „Interimsurkunde“ oder „Interimsschein“)
- = Bestätigung an den Hypothekargläubiger über die erfolgte Anmeldung des Schuldbriefs zur Eintragung ins Grundbuch
- Der Interimsschein ist kein Wertpapier und substituiert den (Papier-)Schuldbrief nicht
- Interimszeugnis (ZH; in anderen Kantonen „Interimsurkunde“ oder „Interimsschein“)
- Titelart
Weiterführende Informationen
- Rückzug der Grundbuchanmeldung beim Papier-Schuldbrief?
- Das Bundesgericht hat in BGE 87 I 479 ff. die Zulässigkeit des Rückzugs der Grundbuchanmeldung für noch nicht im Grundbuch eingetragene Grundpfandrechte bejaht, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit für den Grundstücksverkehr führte; grundsätzlich enthielt dieses Widerrufsrecht auch die Befugnis des Grundeigentümers, den Schuldbriefzustellauftrag zu widerrufen [vgl. ZBGR 30 (1949) S. 210 ff.]. Mit BGE 115 II 221 vom 20.06.1989 gab das Bundesgericht diese Rechtsprechung auf.
- Vgl. auch LIVER PETER in ZBJV 96 (1960) S. 450 Ziffer 9 und ZBJV 98 (1962) S. 433 f.
- Widerruf des Schuldbriefzustellauftrags beim Papier-Schuldbrief?
- Bei dem mittels öffentlicher Beurkundung mit einem Dritten errichteten Pfandvertrag für ein (Papier-)Schuldbrief gilt der Zustellauftrag als unwiderruflich
- Anders beim Eigentümerschuldbrief; dessen Zustellauftrag an einen Dritten ist jederzeit widerruflich; vgl. hiezu Eigentümerschuldbrief (Box)
Eigentümerschuldbrief
Ein Eigentümerschuldbrief wird durch den Pfandeigentümer wie folgt errichtet:
Papier-Schuldbrief
- Ausstellung Papier-Schuldbrief als Wertpapier
- Titelart
- Inhaberschuldbrief
- Namenschuldbrief
- Titelunterzeichnung durch den Schuldner, anlässlich der Grundbuchanmeldung
- Titelausstellung durch das Grundbuchamt
- Mitunterzeichnung durch den Richter
- Titelart
- Grundbucheintrag
- Anmeldung
- Festlegung des Titeltenors (Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen)
- Grundbuchanmeldung des Pfandeigentümers
- Titel-Zustellauftrag
- Auftrag des Pfandeigentümers zur Zustellung des Papier-Schuldbriefs an einen Dritten ist widerruflich! Vide Box
- Anmeldung
Register-Schuldbrief
- Grundbucheintrag
- Titelart
- auf den Namen des Grundeigentümers lautender Eigentümer-Register-Schuldbrief [vgl. ZGB 857 Abs. 2]
- Anmeldung
- Festlegung des Titeltenors (Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen)
- Grundbuchanmeldung des Pfandeigentümers
- Titelart
Weiterführende Informationen
- Widerruf des Schuldbriefzustellauftrags beim Papier-Schuldbrief
- Demgegenüber konnte bis anhin beim Eigentümerschuldbrief der Auftrag für die Titelzustellung an einen Dritten widerrufen werden; in diesem Sinne hat der Dritt-Empfänger eines Eigentümerschuldbriefes bis zum Titelerhalt keine Sicherheit, dass er in den Titelbesitz gelangen wird; es ist ihm dringend zu empfehlen, mit der Kreditauszahlung bis zum Titelerhalt zuzuwarten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.