Für die Kündigung der Schuldbriefforderung gilt folgendes:
Grundlagen
- ZGB 847
- SchlTzZGB 28
Grundsatz
- Der (Papier- oder Register-)Schuldbrief kann von beiden Parteien – ohne andere Abrede – unter Wahrung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden (vgl. ZGB 847 Abs. 1)
Zulässigkeit abweichender Abreden
- Abweichende Abreden zu den Kündigungszeitpunkten und zur Kündigungsfrist sind grundsätzlich zulässig (vgl. ZGB 847 Abs. 1)
Schranke
- Mindestfrist
- Die Kündigungsfrist darf nicht kürzer verabredet werden als 3 Monate, ausser wenn sich der Schuldner mit der Amortisationszahlung oder den Zinsen in Verzug befindet (vgl. ZGB 847 Abs. 2)
- Schranke gegen jederzeitiges Kündigungsrecht
- Diese Mindestfrist soll den Schuldner vor einem jederzeitigen unbilligen Kündigungsrecht schützen
Übergangsrecht (per 31.12.2011)
- Betroffene Schuldbriefe
- Vor Inkrafttreten des neuen Schuldbriefrechts vom 01.01.2012) bestandene Schuldbriefe (vgl. SchlTZGB 28)
- Altrechtliche Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen
- War keine Kündigungsregeln vereinbart, gilt die dispositive Regel des alten Rechts weiterhin
- Die ordentliche Kündigung war für Gläubiger und Schuldner je nur auf 6 Monate und auf die üblichen Zinstage möglich (vgl. aZGB 844 Abs. 1)
- War keine Kündigungsregeln vereinbart, gilt die dispositive Regel des alten Rechts weiterhin
- Ehemals kürzere Kündigungsfrist als 3 Monate
- Es gilt die neue Mindestfrist von 3 Monaten gemäss ZGB 847 Abs. 2, auch wenn die frühere kürzere Kündigungsfrist mit allenfalls bisherigem kantonalem Recht vereinbar war (zwingender Schuldnerschutz).
Art. 847 ZGB
2. Kündigung
1 Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2 Eine solche Vereinbarung darf für den Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet.
Art. 28 SchlTZGB
c. Kündigung
Die Kündbarkeit der Pfandforderungen und die Übertragung der Pfandtitel werden bei den Pfandrechten, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, nach dem bisherigen Recht beurteilt, unter Vorbehalt der zwingenden Vorschriften des neuen Rechtes.