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Grundpfandrecht

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Kündigung

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Kündigung der Schuldbriefforderung gilt folgendes:

Grundlagen

Grundsatz

  • Der (Papier- oder Register-)Schuldbrief kann von beiden Parteien – ohne andere Abrede – unter Wahrung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden (vgl. ZGB 847 Abs. 1)

Zulässigkeit abweichender Abreden

  • Abweichende Abreden zu den Kündigungszeitpunkten und zur Kündigungsfrist sind grundsätzlich zulässig (vgl. ZGB 847 Abs. 1)

Schranke

  • Mindestfrist
    • Die Kündigungsfrist darf nicht kürzer verabredet werden als 3 Monate, ausser wenn sich der Schuldner mit der Amortisationszahlung oder den Zinsen in Verzug befindet (vgl. ZGB 847 Abs. 2)
  • Schranke gegen jederzeitiges Kündigungsrecht
    • Diese Mindestfrist soll den Schuldner vor einem jederzeitigen unbilligen Kündigungsrecht schützen

Übergangsrecht (per 31.12.2011)

  • Betroffene Schuldbriefe
    • Vor Inkrafttreten des neuen Schuldbriefrechts vom 01.01.2012) bestandene Schuldbriefe (vgl. SchlTZGB 28)
  • Altrechtliche Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen
    • War keine Kündigungsregeln vereinbart, gilt die dispositive Regel des alten Rechts weiterhin
      • Die ordentliche Kündigung war für Gläubiger und Schuldner je nur auf 6 Monate und auf die üblichen Zinstage möglich (vgl. aZGB 844 Abs. 1)
  • Ehemals kürzere Kündigungsfrist als 3 Monate
    • Es gilt die neue Mindestfrist von 3 Monaten gemäss ZGB 847 Abs. 2, auch wenn die frühere kürzere Kündigungsfrist mit allenfalls bisherigem kantonalem Recht vereinbar war (zwingender Schuldnerschutz).

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