LAWINFO

Grundpfandrecht

QR Code

Kantonal-rechtliche Pfandrechte

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anwendungsfälle kantonal-rechtlicher Grundpfandrechte

Der Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts in ZGB 836 für unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte zielt auf

  • drei Arten öffentlich-rechtlicher Abgaben und ihre Steuerarten
    • Steuern
      • Grundsteuern
        • Grundstückgewinnsteuer
        • Handänderungssteuer
        • Liegenschaftensteuer
      • Allgemeine Steuern, sofern und soweit Grundstücke betreffen
        • Vermögenssteuern
        • Erbschafts- und Schenkungssteuern
    • Gebühren
      • Handänderungsgebühren
      • Kehrichtabfuhrgebühren
    • Beiträge
      • Trottoirbeiträge
      • Quartierplanbeiträge
      • Beiträge für Amtliche Grenzbereinigungen
      • Beiträge für Be- und Entwässerung grösserer Flächen
      • Beiträge für polizeiliche Massnahmen

Kantonale unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte am Beispiel des Kantons Zürich

  • Brandassekuranzbeiträge
  • Bauliche Anordnungen der Feuerpolizei
  • Gewässerkorrektion
  • Rebfonds
  • Grundsteuern
  • Strassen- und Trottoirbeiträge
  • Kosten von Meliorationen
  • Vgl. EGzZGB ZH 194

Kantonale mittelbare gesetzliche Grundpfandrechte am Beispiel des Kantons Zürich

  • Beiträge für Be- und Entwässerung grösserer Flächen
  • Beiträge für amtliche Grenzbereinigungen
  • Beiträge für Quartierpläne
  • Beiträge für polizeiliche Massnahmen
  • Vgl. EGzZGB ZH 197

Voraussetzungen

Kantonal-rechtliche Grundpfandrechte sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  • Sachzusammenhang zum betreffenden Grundstück
    • Kein Grundpfandrecht für
      • Sozialleistungen [vgl. JdT 1961 1 S. 501]
      • Steuern aus Arbeitserwerb
      • Steuern aus dem Aktienkapital
      • Kapitalsteuer einer Immobilienaktiengesellschaft mit einem Grundstück als einzigem Aktivposten [vgl. BGE 110 II 236 ff.]
    • Vgl. auch ZBGR 42 (1961) Nr. 14 S. 105
  • Zu belastendes Pfandobjekt
    • Grundstück, inkl. Zugehör
    • Keine Wirkungserstreckung auf Mobilien [vgl. BGE 100 Ia 354 ff.]
  • Ausgestaltung als Grundpfandverschreibung [vgl. ZGB 836]
    • Vide Grundpfandverschreibung
    • Vgl. auch BGE 100 Ia 354
  • Pfandbetrag
    • Die Kantone sind frei, die ganze Summe als pfandberechtigt zuzulassen oder das Pfandrecht betraglich zu beschränken
  • Rang
    • Kantone bestimmen die Rangierungsregeln frei
      • zB Vorrang gegenüber allen vertraglichen Pfandrechten
    • zB Kanton Zürich [vgl. EGzZGB 194 – 197]
      • zwar mittelbares gesetzliches Pfandrecht
      • aber
        • keine vertragliche Beschränkung
        • Vorrang gegenüber allen Pfandrechten
      • Hauptanwendungsfall
        • Grundsteuerpfandrecht [vgl. StG ZH 157]

Gefahren der Ausnahme vom Eintragungs- und Publizitätsprinzips

Der Verzicht des Gesetzgebers auf das (sofortige) Eintragungs- und Publizitätsprinzips birgt Gefahren für:

  • Pfandgläubiger
    • gegenwärtige und künftige Grundpfandgläubiger
  • Grundstückskäufer
    • Vgl. ZR 77 Nr. 115 = ZBGR (197) Nr. 1 S. 23 ff.
    • Erwerber sollten zur Sicherstellung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer vom Veräusserer eine Barrücklage beim zuständigen Steueramt bzw. die Eröffnung und Äufnung eines Sperrkontos bzw. Sperrdepots verlangen
    • Vgl. hiezu www.grundsteuern.ch 

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.