Der Grundpfandgläubiger hat für die zur Erhaltung des Pfandobjektes bezahlten notwendigen Auslagen ein unmittelbares gesetzliches Pfandrecht:
- zB für die vom Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien [vgl. ZGB 819 Abs. 1]
Die Einzelheiten sind:
- Entstehung
- ohne Eintragung im Grundbuch (bis CHF 1‘000 Pfandsumme)
- mit Eintragung im Grundbuch für Pfandrecht von > CHF 1‘000, wenn es (gutgläubigen) Dritten entgegengehalten werden soll
- Eintragungsfrist: 4 Monate
- Pfandrechtsrang
- Jeder eingetragenen anderen Belastung vorgehend
Art. 819 ZGB
1 Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen gemacht, insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien bezahlt, so hat er dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.
2 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Vornahme der Ersatzhandlung in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.