Der Grundpfandrechtsuntergang kann in 2 Gruppen unterschieden werden:
- Untergang ohne Zwangsvollstreckung
- Untergang in der Zwangsvollstreckung
Untergang ohne Zwangsvollstreckung
- Untergangsgründe
- Untergang der sichergestellten Forderung
- Forderungstilgung
- Ausnahme
- Darlehensgläubiger gibt dem Pfandbesteller (i.d.R. Grundpfandschuldner) den Papier-Schuldbrief unentkräftet zurück, was diesen zu einem nachträglichen Eigentümerschuldbrief macht
- Der Schuldbrief kann als Sicherheit für eine neue Geldbeschaffung verwendet werden, im Grundpfand- oder im Faustpfandverhältnis bzw. ggf. als Gegenstand der Sicherungsübereignung
- Ausnahme
- Erlass der Forderung (Forderungsverzicht)
- Verrechnung
- Feststellung des Nichtbestehens der sichergestellten Darlehensforderung durch Urteil
- Forderungstilgung
- Untergang des belasteten Grundstücks
- Enteignung des belasteten Grundstücks
- Güterzusammenlegung [vgl. ZGB 702 f.]
- Untergang der sichergestellten Forderung
- Grundbuchlicher Vollzug
- Allgemein
- Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des bisher berechtigten Grundpfandgläubigers zur Löschung
- Einlieferung des Grundpfandtitels (Papier-Schuldbrief oder Gült = Wertpapier) zur Entkräftung
- Grundanmeldung (Löschungsanmeldung) durch den pfandrechtsbelasteten Grundeigentümer
- Vollzug durch Grundbuchamt
- Vernichtung des Pfandtitels
- durch Löschungsvermerk des Grundbuchverwalters auf dem Titel selbst und Zerschneiden oder Perforieren des Titels
- Löschung des Pfandrechtseintrags
- Vernichtung des Pfandtitels
- Untergang des belasteten Grundstücks
- Vgl. GBVo
- Enteignung des belasteten Grundstücks
- Massgeblichkeit des eidgenössischen Enteignungsrechts [vgl. EntG 101] und des kantonalen Enteignungsrechts
- Güterzusammenlegung
- Verlegung der Pfandrechte [vgl. ZGB 802]
- Löschung der bisherigen Grundstücke, unter Pfandrechtsverlegung auf den Neubestand [BGE 95 II 22]
- Kündigung durch den Schuldner [vgl. ZGB 803]
- Löschung von Grundstücken und Grundpfandrechten durch schuldnerische Ablösung / Tilgung an Grundpfandgläubiger
- Entschädigung in Geld [vgl. ZGB 804]
- Ganzer oder teilweiser Auskauf des Grundeigentümers / Entschädigungsausrichtung an den Grundpfandgläubiger, unter Vermittlung des Grundbuchamts
- Verlegung der Pfandrechte [vgl. ZGB 802]
- Allgemein
Art. 801 ZGB
1 Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.
2 Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone.
Art. 802 ZGB
1 Bei Güterzusammenlegungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden durchgeführt werden, sind die Grundpfandrechte, die auf den abzutretenden Grundstücken lasten, im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu übertragen.
2 Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für verschiedene Forderungen verpfändet oder von denen nicht alle belastet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichster Wahrung ihres bisherigen Ranges auf das Grundstück in seinem neuen Umfange gelegt.
Art. 803 ZGB
Der Schuldner ist befugt, Pfandrechte auf Grundstücken, die in eine Güterzusammenlegung einbezogen sind, auf den Zeitpunkt der Durchführung dieser Unternehmung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.
Art. 804 ZGB
1 Wird für verpfändete Grundstücke eine Entschädigung in Geld entrichtet, so ist der Betrag an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung, oder bei gleicher Rangordnung nach der Grösse ihrer Forderung abzutragen.
2 An den Schuldner dürfen solche Beträge ohne Zustimmung der Gläubiger nicht ausbezahlt werden, sobald sie mehr als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung betragen, oder sobald das neue Grundstück nicht mehr hinreichende Sicherheit darbietet.
Untergang in der Zwangsvollstreckung
- Ausgangslage
- Grundeigentümer ist Schuldner und es liegt keine Drittpfandbestellung vor
- Versteigerung durch die zuständige Zwangsvollstreckungsbehörde
- Betreibungsamt
- Nichtbedienung der fälligen Grundpfandforderung
- Betreibung auf Pfandverwertung
- Hypothek im Grundpfandverhältnis
- Betreibung auf Grundpfandverwertung (Verwertung des Grundstücks [vgl. SchKG 151 ff.])
- Hypothek im Faustpfandverhältnis
- Betreibung auf Faustpfandverwertung (Verwertung Schuldbrief; ersteigert der Gläubiger den Schuldbrief, muss er im 2. Schritt die Betreibung auf Grundpfandverwertung veranlassen (Fortgang siehe „Hypothek im Grundpfandverhältnis“) [vgl. SchKG 151 ff. analog])
- Verwertungserlös an den Gläubiger [vgl. SchKG 157 Abs. 2]
- Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch, auf Anmeldung des Betreibungsamtes [vgl. SchKG 156, VZG 68 f.]
- Ausnahme
- Baurechtszinsenpfandrecht [vgl. ZGB 779k; BGE 106 II 187 f.
- Ausnahme
- Für ungedeckt bleibende Grundpfandbeträge erhält der Gläubiger einen Pfandausfallschein [vgl. SchKG 158, VZG 120]
- Hypothek im Grundpfandverhältnis
- Konkursamt / Konkursverwaltung
- Betreibung auf Konkurs
- Grundpfandforderung braucht bei Konkurseröffnung nicht fällig zu sein
- Verwertung des Grundstücks
- Fällige, nicht zu überbindende Schuld
- Untergang des Grundpfandrechts > Gläubiger erhält vom Konkursamt im Deckungsumfang Geld
- Verwertungserlös an den Gläubiger, nach Rechtskraft der Verteilungsliste
- Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch
- Ausnahme
- Baurechtszinsenpfandrecht [vgl. ZGB 779k]
- Ausnahme
- Mit dem ungedeckten Betrag (Pfandausfallforderung) nimmt der Gläubiger in der 3. Konkursklasse am Erlös der Allgemeinen Konkursmasse teil
- Nicht fällige, zu überbindende Schuld
- Kein Untergang des Grundpfandrechts > Gläubiger erhält durch die Grundstücksverwertung einen neuen Schuldner
- Feststellung des Schuldübergangs an den Gläubiger, in der Verteilungsliste
- Teilweiser Untergang des Pfandrechts im Umfange des nicht deckenden Verwertungserlöses
- Fällige, nicht zu überbindende Schuld
- Betreibung auf Konkurs
- Nachlassliquidator
- Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung in Rechtskraft
- wie bei Konkursamt / Konkursverwaltung
- Ausnahme
- bereits anhängige Grundstücksverwertungen
- Ausnahme
- Betreibungsamt
Art. 257 SchKG
E. Versteigerung
1. Öffentliche Bekanntmachung
1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2 Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3 Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
Art. 258 SchKG
2. Zuschlag
1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2 Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.
Art. 323 SchKG
2. Verpfändete Grundstücke
Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Vermögen einem Dritten abgetreten wurde, können Grundstücke, auf denen Pfandrechte lasten, freihändig nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger verkauft werden, deren Forderungen durch den Kaufpreis nicht gedeckt sind. Andernfalls sind die Grundstücke durch öffentliche Versteigerung zu verwerten (Art. 134-137, 142, 143, 257 und 258). Für Bestand und Rang der auf den Grundstücken haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) ist der Kollokationsplan massgebend (Art. 321).
Judikatur
- Ganz oder teilweise ungedeckt bleibende Grundpfandrechte
- BGE 106 II 187 f.