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Grundpfandrecht

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Untergang des Grundpfandrechtes

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Grundpfandrechtsuntergang kann in 2 Gruppen unterschieden werden:

  • Untergang ohne Zwangsvollstreckung
  • Untergang in der Zwangsvollstreckung

Untergang ohne Zwangsvollstreckung

  • Untergangsgründe
    • Untergang der sichergestellten Forderung
      • Forderungstilgung
        • Ausnahme
          • Darlehensgläubiger gibt dem Pfandbesteller (i.d.R. Grundpfandschuldner) den Papier-Schuldbrief unentkräftet zurück, was diesen zu einem nachträglichen Eigentümerschuldbrief macht
          • Der Schuldbrief kann als Sicherheit für eine neue Geldbeschaffung verwendet werden, im Grundpfand- oder im Faustpfandverhältnis bzw. ggf. als Gegenstand der Sicherungsübereignung
      • Erlass der Forderung (Forderungsverzicht)
      • Verrechnung
      • Feststellung des Nichtbestehens der sichergestellten Darlehensforderung durch Urteil
    • Untergang des belasteten Grundstücks
    • Enteignung des belasteten Grundstücks
    • Güterzusammenlegung [vgl. ZGB 702 f.]
  • Grundbuchlicher Vollzug
    • Allgemein
      • Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des bisher berechtigten Grundpfandgläubigers zur Löschung
      • Einlieferung des Grundpfandtitels (Papier-Schuldbrief oder Gült = Wertpapier) zur Entkräftung
      • Grundanmeldung (Löschungsanmeldung) durch den pfandrechtsbelasteten Grundeigentümer
      • Vollzug durch Grundbuchamt
        • Vernichtung des Pfandtitels
          • durch Löschungsvermerk des Grundbuchverwalters auf dem Titel selbst und Zerschneiden oder Perforieren des Titels
        • Löschung des Pfandrechtseintrags
    • Untergang des belasteten Grundstücks
      • Vgl. GBVo
    • Enteignung des belasteten Grundstücks
      • Massgeblichkeit des eidgenössischen Enteignungsrechts [vgl. EntG 101] und des kantonalen Enteignungsrechts
    • Güterzusammenlegung
      • Verlegung der Pfandrechte [vgl. ZGB 802]
        • Löschung der bisherigen Grundstücke, unter Pfandrechtsverlegung auf den Neubestand [BGE 95 II 22]
      • Kündigung durch den Schuldner [vgl. ZGB 803]
        • Löschung von Grundstücken und Grundpfandrechten durch schuldnerische Ablösung / Tilgung an Grundpfandgläubiger
      • Entschädigung in Geld [vgl. ZGB 804]
        • Ganzer oder teilweiser Auskauf des Grundeigentümers / Entschädigungsausrichtung an den Grundpfandgläubiger, unter Vermittlung des Grundbuchamts

Untergang in der Zwangsvollstreckung

  • Ausgangslage
    • Grundeigentümer ist Schuldner und es liegt keine Drittpfandbestellung vor
  • Versteigerung durch die zuständige Zwangsvollstreckungsbehörde
    • Betreibungsamt
      • Nichtbedienung der fälligen Grundpfandforderung
      • Betreibung auf Pfandverwertung
        • Hypothek im Grundpfandverhältnis
          • Betreibung auf Grundpfandverwertung (Verwertung des Grundstücks [vgl. SchKG 151 ff.])
        • Hypothek im Faustpfandverhältnis
          • Betreibung auf Faustpfandverwertung (Verwertung Schuldbrief; ersteigert der Gläubiger den Schuldbrief, muss er im 2. Schritt die Betreibung auf Grundpfandverwertung veranlassen (Fortgang siehe „Hypothek im Grundpfandverhältnis“) [vgl. SchKG 151 ff. analog])
        • Verwertungserlös an den Gläubiger [vgl. SchKG 157 Abs. 2]
        • Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch, auf Anmeldung des Betreibungsamtes [vgl. SchKG 156, VZG 68 f.]
          • Ausnahme
            • Baurechtszinsenpfandrecht [vgl. ZGB 779k; BGE 106 II 187 f.
        • Für ungedeckt bleibende Grundpfandbeträge erhält der Gläubiger einen Pfandausfallschein [vgl. SchKG 158, VZG 120]
    • Konkursamt / Konkursverwaltung
      • Betreibung auf Konkurs
        • Grundpfandforderung braucht bei Konkurseröffnung nicht fällig zu sein
        • Verwertung des Grundstücks
          • Fällige, nicht zu überbindende Schuld
            • Untergang des Grundpfandrechts > Gläubiger erhält vom Konkursamt im Deckungsumfang Geld
            • Verwertungserlös an den Gläubiger, nach Rechtskraft der Verteilungsliste
            • Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch
              • Ausnahme
                • Baurechtszinsenpfandrecht [vgl. ZGB 779k]
            • Mit dem ungedeckten Betrag (Pfandausfallforderung) nimmt der Gläubiger in der 3. Konkursklasse am Erlös der Allgemeinen Konkursmasse teil
          • Nicht fällige, zu überbindende Schuld
            • Kein Untergang des Grundpfandrechts > Gläubiger erhält durch die Grundstücksverwertung einen neuen Schuldner
            • Feststellung des Schuldübergangs an den Gläubiger, in der Verteilungsliste
            • Teilweiser Untergang des Pfandrechts im Umfange des nicht deckenden Verwertungserlöses
    • Nachlassliquidator
      • Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung in Rechtskraft
      • wie bei Konkursamt / Konkursverwaltung
        • Ausnahme
          • bereits anhängige Grundstücksverwertungen

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