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Konkubinat

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Auskunftsrechte

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Auskunftsrechte, Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Spitalaufenthalt

Wird ein Partner (notfallmässig) in einen Spital eingeliefert, kann es für den andern Partner unter Umständen problematisch sein, zu erfahren, wie es um den Gesundheitszustand des verunfallten Partners steht. Dies hängt mit der ärztlichen Schweigepflicht zusammen.

Der Arzt darf auf Grund dessen nur Personen Auskunft geben, insoweit er weiss, dass der Patient hierzu das Einverständnis gegeben hat. Bei Bewusstlosigkeit ist diese Einwilligung nicht mehr einzuholen.

Das Auskunftsrecht der Angehörigen von Patienten ist kantonal verschieden geregelt. Ob Konkubinatspartnern Auskunft erteilt wird, hängt von den jeweiligen kantonalen Regelungen ab sowie davon, ob dem Arzt glaubhaft gemacht werden kann, dass man Konkubinatspartner des Verunfallten ist.

Ähnliche Probleme können sich für das Informations- und Besuchsrecht (z.B. Partner auf der Intensivstation) ergeben. Es kann deshalb empfehlenswert sein, sich gegenseitig eine Vollmacht gegenüber Ärzten auszustellen (Schweigepflichtentbindungserklärung); die Unterschriftenbeglaubigung beim Notar ist nicht Gültigkeitserfordernis, aber zweckmässig (Ausräumung der Legitimationsbestreitungsgefahr).

Auskunft gegenüber Banken, (Sozial-)Versicherungen u.a.

Ebenfalls kann es weiter empfehlenswert sein, sich gegenseitig Auskunftsvollmachten gegenüber Banken, (Sozial-)Versicherungen, Behörden, Vermieter usw. auszustellen.

Wird der eine (z.B. infolge Unfalles) handlungsunfähig, kann dies die praktische Bewältigung alltäglicher Probleme erleichtern. Im Verkehr mit Banken kann eine Vollmacht über den Tod hinaus von Vorteil sein. Dadurch ist es dem überlebenden Partner möglich, nach dem Todesfall allenfalls notwendige Dispositionen vorzunehmen.

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