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Konkubinat

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Strafrechtliches

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, Opferhilfegesetz, Strafprozess, Strafrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die strafrechtlichen Aspekte beschlagen folgende Bereiche:

Strafrecht

Das Strafrecht unterscheidet zwischen sogenannten Offizial- und Antragsdelikten. Diese Unterscheidung bezieht sich darauf, ob die Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis einer Straftat von sich aus oder nur auf Antrag eines Geschädigten hin tätig werden.

Als Antragsdelikte sind häufig Delikte unter „Familiengenossen“ ausgestaltet. Als Familiengenossen gelten auch Konkubinatspartner. Gewisse Straftaten unter Konkubinatspartnern werden somit nur auf Antrag verfolgt, auch wenn Strafverfolgungsbehörden davon Kenntnis haben.

Dazu gehören als wichtigste Delikte: einfache Körperverletzung, Veruntreuung, Diebstahl und Betrug. Der Strafantrag muss innert dreier Monate seit dem Tag, an welchem dem Opfer der Täter bekannt wird, eingereicht werden. Verstreicht diese Frist unbenutzt, so erfolgt keine Strafverfolgung.

Strafprozessrecht

Die Strafprozessordnung (StPO) sieht für Konkubinatspartner (auch: faktische Lebenspartner) vor:

  • Zeugnisverweigerungsrecht (StPO 168 Abs. 1 lit. a)

Damit das Zeugnisverweigerungsrecht dem andern Partner zusteht, muss die Beziehung zwischen den Konkubinatspartnern im Einvernahmezeitpunkt effektiv andauern.

Eine „faktische Lebensgemeinschaft“ (Konkubinat) im Sinne der StPO wird angenommen, wenn die Partner ihre Beziehung als eheähnliche Gemeinschaft ausgestaltet haben.

Auf eine ehe-ähnliche Gemeinschaft wird bei kumulativem Vorliegen folgender Komponenten geschlossen:

  • Geistig-seelische Komponente
  • Wirtschaftliche Komponente
  • Leben in einer Geschlechtergemeinschaft (keine zwingende Voraussetzung)

Für die Beurteilung ist auf die gesamten Umstände abzustellen, so auch auf weitere Kriterien wie Beziehungsdauer und Beziehungsintensität.

Literatur

  • DONATSCH ANDREAS, Kommentar zu Art. 162 – 195 StPO, in: Donatsch Andreas / Hansjakob Thomas / Lieber Viktor (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, N 21 zu StPO 168, FN 34 bei N 21 zu StPO 168

Opferhilfegesetz

Das Opferhilfegesetz verbessert die Rechtsstellung von Opfern von Straftaten. Den Opfern gleichgestellt werden Ehegatten, Kinder, Eltern und andere Personen, die dem Opfer in ähnlicher Weise nahestehen. Zu letzteren sind auch Konkubinatspartner zu zählen.

Die Hilfe, die das Opferhilfegesetz dem Konkubinatspartner bietet, umfasst zunächst Information und Beratung in medizinischer, psychologischer, sozialer und juristischer Hinsicht. Ferner erleichtert es die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Täter wie Schadenersatz und Genugtuung.

Literatur

  • KELLER ANDREAS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 22  56 StPOmit Hinweisen
  • BOOG MARKUS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu  56 stopp
  • WERLY STEPHANE, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. 2019, N. 10 zu Art. 168 StPO)

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