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Konkursverwertung

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SchKG-Beschwerde

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach SchKG 17 Abs. 1 kann gegen jede Verfügung des Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden:

  • Definition
    • SchKG-Beschwerde = Rechtsbehelf gegen eine gesetzeswidrige oder unangemessene Verfügung, hier der Konkursverwaltung
  • Grundlagen
    • SchKG 17
  • Funktion
    • Korrekturmittel, welches die einheitliche und ordnungsgemässe Anwendung des SchKG sicherstellen soll
  • Rechtsnatur
    • Verwaltungs-rechtlicher Rechtsbehelf
  • Beschwerdegegenstand bzw. -objekt
    • Verfügung der Konkursverwaltung;
    • Als Verfügung gilt jedes amtliche Handeln oder Unterlassen, welches auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens (hier: Verwertungsverfahrens) gerichtet ist
  • Beschwerdegründe
    • Als zulässige Beschwerdegründe gelten:
      • Gesetzesverletzung
        • Jeder Verletzung geschriebenen oder ungeschriebenen Bundesrechts, wie
          • Ermessensüberschreitung
          • Ermessensunterschreitung
          • Ermessensmissbrauch
      • Unangemessenheit
        • Im Rahmen des Ermessensspielraums fehlerhafte Verfügung
      • (formelle) Rechtsverweigerung
        • Eine gesetzlich vorgeschriebene Amtshandlung wird nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen
      • (formelle) Rechtsverzögerung
        • Wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Amtshandlung hinausgeschoben wird bzw. nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird
  • Beschwerdelegitimation
    • Beschwerdeführer
      • Als beschwerdelegitimiert gilt, wer durch die anzufechtende Verfügung berührt ist und ein konkretes, schutzwürdiges, rechtliche oder tatsächliches Interesse hat
    • Beschwerdegegner
      • Verfügende Konkursverwaltung
  • Beschwerdefrist (nicht erstreckbare Verwirkungsfrist)
    • Befristete Beschwerde
      • Allgemein: 10 Tage ab Kenntnis der Verfügung (vgl. SchKG 17 Abs. 2)
      • (Beschlüsse der 1. Gläubigerversammlung; SchKG 239)
      • (Wechselbetreibung: 5 Tage ab Kenntnis der Verfügung; SchKG 20)
    • Unbefristete Beschwerde
      • Im Falle von
        • Rechtsverweigerung
        • Rechtsverzögerung
    • Aufsichtsanzeige / Kassation von Amtes wegen
  • Entscheidungskompetenz
    • Erstinstanzlich-sachliche Zuständigkeit
      • Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde (SchKG 17)
    • Örtliche Zuständigkeit
      • Gericht, in dessen Sprengel der Konkurs eröffnet wurde
    • Sachliche und funktionale Zuständigkeit
  • Beschwerdewirkung
  • Beschwerdeverfahren
  • Beschwerdeentscheid
  • Beschwerdekosten
  • Rechtsmittel / Weiterzug

Weitere Detail-Informationen unter:

  • SchKG-Beschwerde

Literatur

  • VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 8, S. 55 ff.
  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 6 N 1 ff.

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