Nach SchKG 17 Abs. 1 kann gegen jede Verfügung des Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden:
- Definition
- SchKG-Beschwerde = Rechtsbehelf gegen eine gesetzeswidrige oder unangemessene Verfügung, hier der Konkursverwaltung
- Grundlagen
- SchKG 17
- Funktion
- Korrekturmittel, welches die einheitliche und ordnungsgemässe Anwendung des SchKG sicherstellen soll
- Rechtsnatur
- Verwaltungs-rechtlicher Rechtsbehelf
- Beschwerdegegenstand bzw. -objekt
- Verfügung der Konkursverwaltung;
- Als Verfügung gilt jedes amtliche Handeln oder Unterlassen, welches auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens (hier: Verwertungsverfahrens) gerichtet ist
- Beschwerdegründe
- Als zulässige Beschwerdegründe gelten:
- Gesetzesverletzung
- Jeder Verletzung geschriebenen oder ungeschriebenen Bundesrechts, wie
- Ermessensüberschreitung
- Ermessensunterschreitung
- Ermessensmissbrauch
- Jeder Verletzung geschriebenen oder ungeschriebenen Bundesrechts, wie
- Unangemessenheit
- Im Rahmen des Ermessensspielraums fehlerhafte Verfügung
- (formelle) Rechtsverweigerung
- Eine gesetzlich vorgeschriebene Amtshandlung wird nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen
- (formelle) Rechtsverzögerung
- Wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Amtshandlung hinausgeschoben wird bzw. nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird
- Gesetzesverletzung
- Als zulässige Beschwerdegründe gelten:
- Beschwerdelegitimation
- Beschwerdeführer
- Als beschwerdelegitimiert gilt, wer durch die anzufechtende Verfügung berührt ist und ein konkretes, schutzwürdiges, rechtliche oder tatsächliches Interesse hat
- Beschwerdegegner
- Verfügende Konkursverwaltung
- Beschwerdeführer
- Beschwerdefrist (nicht erstreckbare Verwirkungsfrist)
- Befristete Beschwerde
- Allgemein: 10 Tage ab Kenntnis der Verfügung (vgl. SchKG 17 Abs. 2)
- (Beschlüsse der 1. Gläubigerversammlung; SchKG 239)
- (Wechselbetreibung: 5 Tage ab Kenntnis der Verfügung; SchKG 20)
- Unbefristete Beschwerde
- Im Falle von
- Rechtsverweigerung
- Rechtsverzögerung
- Im Falle von
- Aufsichtsanzeige / Kassation von Amtes wegen
- Befristete Beschwerde
- Entscheidungskompetenz
- Erstinstanzlich-sachliche Zuständigkeit
- Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde (SchKG 17)
- Örtliche Zuständigkeit
- Gericht, in dessen Sprengel der Konkurs eröffnet wurde
- Sachliche und funktionale Zuständigkeit
- Siehe Beschwerdezuständigkeit
- Erstinstanzlich-sachliche Zuständigkeit
- Beschwerdewirkung
- Beschwerdeverfahren
- Beschwerdeentscheid
- Beschwerdekosten
- Rechtsmittel / Weiterzug
- Rechtsmittel an die obere kantonale Aufsichtsbehörde (SchKG 18)
- Rechtsmittel ans Bundesgericht (SchKG 19 + SchKG 20a)
Weitere Detail-Informationen unter:
- SchKG-Beschwerde
M. Beschwerde
1. An die Aufsichtsbehörde
Art. 17 SchKG
1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.
2. An die obere Aufsichtsbehörde
Art. 18 SchKG
1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
3. An das Bundesgericht
Art. 19 SchKG
Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005.
Literatur
- VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 8, S. 55 ff.
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 6 N 1 ff.
Judikatur
- BGE 130 III 481, Erw. 3
- BGE 119 III 49, Erw. 1
- BGE 133 III 350
- BGer 5P.54/2005, Erw. 3.2