Im Konkurs werden die zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände regelmässig versteigert:
- Definition
- Öffentliche Versteigerung (auch: Gant) = Veranstaltung, die im Weg des öffentlichen Aufrufs durch den Versteigerer an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit stattfindet und bei der Massagegenstände an den Meistbietenden zugeschlagen bzw. veräussert werden.
- Grundlagen
- SchKG 257
- SchKG 258
- SchKG 259
- KOV 98 Abs. 1
- KOV 71
- VZG 60
- VZG 130
- SchKG 258 Abs. 2 i.V.m. SchKG 142
- Vorbereitung
- Klärung der verwertbaren Konkursmasse
- Ausscheiden von Dritteigentum, zur Bestimmung der verwertbaren Masse:
- Steigerungsbedingungen + Publikation
- Die Konkursverwaltung erlässt die Steigerungsbedingungen und veranlasst die Steigerungspublikation (vgl. SchKG 227 Abs. 1)
- Grundstückverwertung
- Öffentliche Bekanntmachung
- Ist ein Grundstück Verwertungsgegenstand, ist die Steigerung mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt zu machen
- Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis
- Die Steigerungsbedingungen samt Lastenverzeichnis sind beim
- Mitteilungen
- Eine individuelle Mitteilung der Steigerung erhalten im Konkurs
- die Grundpfandgläubiger und
- die Faustpfandgläubiger, denen die Schuldbriefe verpfändet sind (vgl. SchKG 257 Abs. 2; SchKG 259 i.V.m. SchKG 134 und SchKG 135; KOV 98 Abs. 1);
- der Berechtigte eines gesetzlichen Vorkaufsrechts (vgl. VZG 129);
- (fakultativ) andere Beteiligte, v.a. der Konkursite, wenn es sich um eine natürliche Person handelt (vgl. SchKG 139)
- Eine individuelle Mitteilung der Steigerung erhalten im Konkurs
- Öffentliche Bekanntmachung
- Grundstücksbewertung
- Praxisgemäss kann für die Pfandgläubiger eine neue Schätzung angeordnet werden (vgl. BGE 51 III 6).
- Klärung der verwertbaren Konkursmasse
- Durchführung
- Klassische Versteigerung
- Die öffentliche Versteigerung folgt weitgehend den Regeln der Einzelexekution wie Betreibung auf Pfändung und Betreibung auf Pfandverwertung (vgl. SchKG 258 Abs. 2 und SchKG 259)
- Online-Plattformen
- Die Digitalisierung und das Internet erlauben es, öffentliche Versteigerungen auf Basis einer Internetplattform durchzuführen.
- Vgl. hiezu für die Details
- Staible Dominik, Die Online-Auktion als alternative Verwertungsmassnahme im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Basel 2010
- Staible Dominik, Verwertung von Vollstreckungssubstrat durch Betreibungs- und Konkursämter über private Auktionsplattformen im Internet, BlSchK 2012, 81 ff.
- Klassische Versteigerung
- Ausschluss Deckungsprinzip
- Anders als bei der Einzelexekution kann der Zuschlag ohne Beachtung des Deckungsprinzips erteilt werden (vgl. SchKG 126); dies ist eine Folge des Wesens der Generalexekution (alle Aktiven zugunsten aller Gläubiger zu verwerten, auch wenn Pfandrechte darauf lasten)
- Im Konkurs wird also nach dem dreimaligen Aufruf immer dem Meistbietenden zugeschlagen (vgl. SchKG 258 Abs. 1; VZG 60; BGE 118 III 52)
- Doppelaufruf
- Anwendungsfälle
- Im Konkurs gibt es im Interesse der Grund- und Faustpfandgläubiger auch den Doppelaufruf (vgl. SchKG 258 Abs. i.V.m. SchKG 142), in den nachgenannten drei Fällen:
- Belastung des Grundstücks ohne Zustimmung des im Range der dinglichen Sicherheit vorgehenden Grundpfandgläubigers nachträglich mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder mit einem vorgehenden persönlichen Recht (vgl. ZGB 812 Abs. 2 + 3)
- Der im Lastenverzeichnis zugelassene Grundpfandgläubiger kann den Aufruf sowohl mit als auch ohne die später begründete Last verlangen (vgl. SchKG 142 Abs. 1 analog; VZG 56 + VZG 104)
- Verlangen des Ansprechers, dessen Recht von einem andern Gläubiger im Lastenbereinigungsverfahren mit Erfolg bestritten, vom Schuldner durch Nichtbestreitgen anerkannt wurde (vgl. VZG 42 + VZG 56)
- Ansprache von Zugehör, sodass die Beteiligten verlangen können, dass Grundstück und Zugehör vorerst getrennt und dann zusammen ausgerufen werden (vgl. VZG 57), wobei im Falle eines höher ausfallenden Gesamtangebots als die beiden Einzelangebote zusammengerechnet, fallen diese dahin
- Belastung des Grundstücks ohne Zustimmung des im Range der dinglichen Sicherheit vorgehenden Grundpfandgläubigers nachträglich mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder mit einem vorgehenden persönlichen Recht (vgl. ZGB 812 Abs. 2 + 3)
- Im Konkurs gibt es im Interesse der Grund- und Faustpfandgläubiger auch den Doppelaufruf (vgl. SchKG 258 Abs. i.V.m. SchKG 142), in den nachgenannten drei Fällen:
- Doppelaufrufverfahren
- Das Grundstück wird ausgerufen:
- Erstaufruf: mit der Last (vgl. VZG 56)
- Volldeckung für den (Grund-)Pfandgläubiger, so wird das Grundstück mit der nachgehenden Last zugeschlagen und es erübrigt sich ein Zweitaufruf
- Ist das Steigerungsangebot ungenügend um den Anspruch des (Grund-)Pfandgläubigers zu decken (siehe folgend)
- Zweitaufruf: Aufruf ohne die Last
- Wird dabei ein höheres Angebot erzielt, wird das Grundstück ohne die Last zugeschlagen
- Ein allfälliger Überschuss des Erlöses nach Befriedigung des (Grund-)Pfandgläubigers gelangt bis zur Höhe des Wertes der nachgehenden Last dem Berechtigten als Entschädigung zu (vgl. SchKG 142 Abs. 3 analog), wobei ein allfälliger Streit über die Höhe dieser Entschädigung im Kollokationsverfahren auszutragen sein wird (vgl. BGE 132 III 539)
- Fällt das Angebot niedriger als im Erstausruf aus, wird an den Meistbietenden des Erstaufrufs zugeschlagen
- Wird dabei ein höheres Angebot erzielt, wird das Grundstück ohne die Last zugeschlagen
- Erstaufruf: mit der Last (vgl. VZG 56)
- Das Grundstück wird ausgerufen:
- Steigerungsverfahren: Doppelaufruf
- Anwendungsfälle
- Analoge Anwendung der Regeln zur Einzelexekution
- Allgemeines
- Aufgrund von SchKG 259 kann auf die Ausführungen zur Verwertung von Grundstücken und beweglichen Sachen auf die Einzelexekution verwiesen werden, namentlich:
- Lastenüberbindung
- Bei den Grundstücken hängt dies Lastenüberbindung davon ab, ob der Kreditgeber bzw. Gläubiger das Kreditverhältnis gekündigt hat oder nicht (vgl. VZG 130 Abs. 4)
- Mindestzuschlagpreis für Edelmetalle
- Edelmetalle dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden (SchKG 128)
- Zahlungsmodalitäten
- Insbesondere:
- Zahlungstermin
- Barzahlung
- Zahlungsverzug des Ersteigerers
- Vgl. hiezu SchKG 129, SchKG 136, SchKG 137 und SchKG 143
- Insbesondere:
- Bewilligungen
- Zu beachten sind für den Grundstückerwerb insbesondere:
- BewG
- BGBB
- Zu beachten sind für den Grundstückerwerb insbesondere:
- Eigentumsübergang
- Der Zuschlag in der Grundstückversteigerung bewirkt den Eigentumsübergang (vgl. auch BGE 117 III 43)
- Zahlungsverzug des Ersteigerers
- Ein Zahlungsverzug des Ersteigerers hat zur Folge, dass der Zuschlag widerrufen und der Eigentumsübergang rückgängig gemacht wird;
- ferner Zahlungsverzug des Ersteigerers / Ausfallhaftung
- Allgemeines
E. Versteigerung
1. Öffentliche Bekanntmachung
Art. 257 SchKG
1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2 Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3 Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
2. Zuschlag
Art. 258 SchKG
1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2 Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.
3. Steigerungsbedingungen
Art. 259 SchKG
Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134–137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.
VIII. Steigerung
Art. 130 VZG
1 Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45–52, 56–70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.
2 Die Konkursverwaltung kann sich in den Steigerungsbedingungen auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung das Recht vorbehalten, den Zuschlag zu verweigern, falls das Höchstangebot nicht einen bestimmt zu bezeichnenden Betrag erreicht.
3 Kommt es in einem solchen Falle nicht zu einem Freihandkauf, so kann in einer nachfolgenden neuen Steigerung auch zugeschlagen werden, wenn der gemäss Absatz 2 hiervor bezeichnete Mindestbetrag nicht erreicht wird.
4 Die Bestimmung des Artikels 135 Absatz 1 Satz 2 SchKG findet im Konkursverfahren keine Anwendung.
Art. 135 SchKG
1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.
2 Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
d. Gegenstände aus Edelmetall
Art. 128 SchKG
Gegenstände aus Edelmetall dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden.
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 15 ff.
- HÜSLER FRITZ, Die Steigerungsbedingungen in der Zwangsversteigerung von Grundstücken, Diss. Bern 1937
- STAIBLE DOMINIK, Die Online-Auktion als alternative Verwertungsmassnahme im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Basel 2010
- STAIBLE DOMINIK, Verwertung von Vollstreckungssubstrat durch Betreibungs- und Konkursämter über private Auktionsplattformen im Internet, BlSchK 2012, 81 ff.
Judikatur
- Vorbereitung
- BGer 7B.47/2005 (Mitteilung)
- BGE 51 III 6 (Neuschätzung)
- Durchführung
- BGE 118 III 52 (Ausschluss des Deckungsprinzips)
- Doppelaufruf
- BGE 121 III 243 (Entscheid in einem Betreibungsverfahren)
- Lastenüberbindung
- —
- Mindestzuschlagpreis
- —
- Zahlungsmodalitäten
- —
- Bewilligungen
- —
- Eigentumsübergang
- BGE 117 III 43
- BGE 129 III 100
- BGE 112 III 26
- BGE 75 III 13
- BGE 109 III 40
- BGE 109 III 107
- Zahlungsverzug des Ersteigerers
- BGE 106 III 86
- BGE 108 III 17
- BGer 5C.222/2006