Im Falle des Konkurses über das Vermögen eines Schuldners, in welchem sich ein Gesamthandanteil an einem Gemeinschaftsvermögen befindet,
- Definition
- Anteile an Gemeinschaftsvermögen = Anteil an Gesamthandvermögen
- Grundlagen
- Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG), Art. 9 ff.
- Verwertungsgegenstände
- Gesamthandanteile aus
- Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.)
- Gemeinderschaft (ZGB 336 ff.)
- Erbengemeinschaft (ZGB 602 ff.)
- Einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
- Ehegattengesellschaft
- Baukonsortium
- Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
- Gründungsgesellschaft
- Stille Gesellschaft
- Compte-Joint (Gemeinschaftskonto)
- Kollektivgesellschaft (OR 552 ff.)
- Kommanditgesellschaft (OR 594 ff.)
- Rechtsgemeinschaft an Urheberrecht und verwandten Schutzrechten (URG 7 Abs. 1 + PatG 3 Abs. 2)
- Treuhändergemeinschaft (Gesamthandschaften kantonalen Rechts, gemäss kantonalem Privatrecht)
- Gesamthandanteile aus
- Einschränkungen
- Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des konkreten Einzelfalls
- Verwertungs-Zeitpunkt
- Individuell, je nach Kenntnis- und Verfahrensstand
- Einigungsverhandlungen
- Solche sind wohl zweckmässig, im Konkurs jedoch fakultativ (vgl. BGE 102 III 39)
- Im Konkursfalle bestimmt nicht die Aufsichtsbehörde die Art der Verwertung, sondern das zuständige Vollstreckungsorgan, also das Konkursamt bzw. die Konkursverwaltung + im Falle des ordentlichen Konkursverfahrens die Gläubigerversammlung (vgl. VVAG 16).
- Verwertungsarten
- Allgemein
- Anwendung der VVAG
- Verwertungs-Kaskade
- Primär
- Versteigerung oder freihändiger Verkauf des Liquidationsanteils
- Dies ist für die Konkursverwaltung die einfachste Lösung
- Versteigerung oder freihändiger Verkauf des Liquidationsanteils
- Sekundär (auf Veranlassung der Konkursverwaltung)
- Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens
- Strittige Erledigung
- Lässt sich prozessuale Auseinandersetzung rechtlich und / oder wirtschaftlich nicht rechtfertigen, kann die Konkursverwaltung den Liquidationsanteil zur Selbstverfolgung an einen Konkursgläubiger nach SchKG 260 abtreten
- Primär
- Alternative Hilfsmittel
- Vergleich
- Prozessfinanzierung
- Abtretung nach SchKG 260
- Allgemein
- Zu Beachtendes
- Vorbereitungen und spezielle Abläufe nach VVAG
- Zwangsvollstreckung in Gesamteigentum
Literatur
- BÜRGI-BSK II, Art. 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- BISANG RAYMOND, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978
- HÄUSERMANN MARKUS/STÖCKLI KURT, Gesamteigentum in der Zwangsverwertung, ST 1994, 591 ff.
- STÖCKLI KURT, Gesamteigentum in der Zwangsverwertung, ST 1994, 591 ff.
- SCHALCHER H., Zur Behandlung des Filmes in der Zwangsvollstreckung speziell im Konkurs, SJZ 1947, 235 ff.
- ZONDLER GEORG, Das Gemeinschaftskonto, insbesondere das Compte-joint, in der Vollstreckung, in: Jusletter 26.08.2019, Ziffer III, S. 7 f.
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 28 f.
Judikatur
- BGE 102 III 39 (Einigungsverhandlung fakultativ im Konkurs)
Weiterführende Informationen
- Abgrenzung Miteigentum / Gesamteigentum
- Gesamthandschaften
- Arten
- Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.)
- Gemeinderschaft (ZGB 336 ff.)
- Erbengemeinschaft (ZGB 602 ff.)
- Einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
- Einfache Gesellschaft
- Ehegattengesellschaft
- Baukonsortium
- Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
- Gründungsgesellschaft
- Stille Gesellschaft
- Compte-Joint (Gemeinschaftskonto)
- Kollektivgesellschaft (OR 552 ff.)
- Kommanditgesellschaft (OR 594 ff.)
- Rechtsgemeinschaft an Urheberrecht und verwandten Schutzrechten (URG 7 Abs. 1 + PatG 3 Abs. 2)
- Treuhändergemeinschaft (Gesamthandschaften kantonalen Rechts, gemäss kantonalem Privatrecht)
- Verwertung
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