Bei der Liquidation von Lieferungen und Leistungen ergeben sich Abweichung im Entscheidungsprogramm und in der Umsetzung:
- Massgebend sind die individuell konkreten Verhältnisse des Rechtsgeschäfts und des Abwicklungsstandes.
Für hinkende Rechtsgeschäfte und noch nicht erfüllte Verträge sei verwiesen auf:
- Verträge allgemein
- Werkverträge (Konkurs am Bau)
Beinahe immer liegt das weitere Vorgehen im Entscheidungsbereich der Konkursverwaltung:
- Eintritt in den Vertrag
- Sie kann entscheiden, ob sie im Sinne von SchKG 211 in den Vertrag eintreten und diesen erfüllen will, wie wenn der Gemeinschuldner nie in Konkurs gelangt wäre.
- Die von der Konkursverwaltung nach dem Vertragseintritt zu erfüllenden Verpflichtungen sind dann „Massaschulden“ (sog. „Massaverbindlichkeiten“)
- Vertragseintrittsrecht der Konkursverwaltung
- Vertragseintritt Wirkung
- Nichteintritt in den Vertrag
- Tritt die Konkursverwaltung nicht in den ganz oder teilweise nicht erfüllten Vertrag ein, wird das Vertragsverhältnis anstelle einer Realerfüllung liquidiert
- Der andere Vertragspartner kann die Nichterfüllung finanziell berechnen und als Konkursforderung zur Kollokation anmelden.
- Vertragseintrittsrecht der Konkursverwaltung
- Wirkung der Konkurseröffnung auf Vertrag
Es würde den Rahmen dieses Contents sprengen, an dieser Stelle den Content der erwähnten Infowebsites zu wiederholen oder auf Fallbeispiele einzugehen.
Literatur
- BÜRGI-BSK II, Art. 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- LORANDI FRANCO, Masseverbindlichkeiten und ihre Entstehung, AJP 2017, 464 ff.