LAWINFO

Konkursverwertung

QR Code

Domain-Names

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Domainnamen als Lizenz eines Registraren können – vorbehältlich der Lizenzierungsbestimmungen – grundsätzlich Zwangsvollstreckungsobjekt sein, wobei nicht jede Verwertungsart dafür geeignet sein dürfte.

  • Definition
    • Domain Names = ein im Internet weltweit einmaliger und eindeutiger und unter gewissen Regeln frei wählbarer Name unterhalb einer Top Level Domain (TLD), wie .ch, .com usw.
  • Grundlagen
    • SchKG 243
    • SchKG 256
  • Verwertungsgegenstände
    • Lizenzrecht beim Registraren
  • Grundsätzliche Verwertungsarten
    • Freihandverkauf
      • Nach der Domain Name Policy von Switch und ihren Registraren bestehen zwei Möglichkeiten zur Übertragung eines Domainnamens:
        • 1) Der bisherige Inhaber (hier: Gemeinschuldner/-in) kann seinen Eintrag löschen lassen, worauf sich ein neuer Antragsteller registrieren lassen kann; oder
        • 2) der bisherige Inhaber (hier: Gemeinschuldner-/in) unterbreitet Switch eine schriftliche Erklärung, worin ein Dritter, der Erwerber, ermächtigt wird, eine Änderung des Registereintrags zu beantragen.
      • Die Freihandverkauf mittels Variante 2) ist in Konkursverfahren die gebräuchlichste Lösung.
    • Versteigerung
      • Selten, meistens nur intern
    • Abtretung nach SchKG 260
      • Bei Desinteresse der Konkursverwaltung (geringer Wert infolge Negativ belegtem Namen, Opportunität)
  • Einschränkungen
    • Domain Name Policy des Registraren
  • Verwertungs-Zeitpunkt
    • Nach Stand des Konkursverfahrens + Verfügbarkeit des Domain Names

Literatur

  • AUF DER MAUR ROLF / BÜRGI LOCATELLI KARIN, Verwertbarkeit von Internet Domainnamen – Ein anerkanntes Wirtschaftsgut in Pfändung, Konkurs und qualifizierter Gesellschaftsgründung, in: sic! 2001, S. 855 f.
  • WELZEL STEPHAN, Zwangsvollstreckung in Internet-Domains, MMR 3/2001, 131 ff.
  • AMON KURT / GASSER DOMINIK, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 23 Rz 8 + § 41 N 6.
  • BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
  • KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
  • REUTTER MARK A., Urheberrechte und Urheberrechtsverträge in der Zwangsvollstreckung, in: Streuli-Youssef (Hrsg.), Urhebervertragsrecht, Zürich 2006, 370 ff.
  • TROLLER ALOIS, Zwangsverwertung von Immaterialgütern, BlSchK 1969, 33
  • TROLLER ALOIS, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. Aufl. 1985

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.