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Konkursverwertung

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Immaterialgüterrechte

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Immaterialgüterrechte von Gemeinschuldnern fallen in die Konkursmasse, wenn sie pfändbar und damit verwertbar sind:

  • Definition
    • Immaterialgüterrechte = Schöpfungen technischer oder ästhetischer Natur
  • Grundlagen
    • SchKG 256
    • URG 18
    • SchKG 211 / SchKG 211a
  • Verwertungsgegenstände
    • Allgemein
      • Urheberrechte unterliegen der Zwangsvollstreckung und fallen in die Konkursmasse, soweit der Urheber die Rechte bereits ausgeübt und das Werk mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht hat
      • Immaterialgüterrechte, v.a.
        • Patent
        • Marke
        • Design
      • Weitere Urheberrechte, siehe «Hinweis zu den geschützten Schöpfungen» in der Box unten
    • Konkurs des Lizenzgebers
      • Im Konkurs des Lizenzgebers würde sich nach den allgemeinen Regeln eine (nichtim Patent-, Marken- oder Designregister registrierte) Nutzungsberechtigung des Lizenznehmers bei fehlender Erfüllung der Konkursverwaltung (und sofern der Vertrag nicht aufgelöst wird) in eine Forderung auf Geldleistung umwandeln (SchKG 211 Abs. 1), die gemäss SchKG 211a Abs. 1 als Konkursforderung eingegeben werden könnte.
    • Konkurs des Lizenznehmers
      • Im Konkurs des Lizenznehmers kann der Lizenzgeber bei fehlender Erfüllung der Konkursverwaltung (und sofern der Vertrag nicht aufgelöst wird) seine Forderung für Lizenzgebühren gemäss SchKG 211a Abs. 1 als Konkursforderung zur Kollokation anmelden.
      • Das Nutzungsrecht des Lizenznehmers entfällt mit Konkurseröffnung, wobei sich der Lizenzgeber sich anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Nutzung der lizenzierten Rechte erhalten hat oder unterlassen hat, zu erhalten.
  • Grundsätzliche Verwertungsarten
    • Versteigerung
    • Freihandverkauf
    • Vergleich
    • Prozessfinanzierung
    • Abtretung nach SchKG 260
  • Einschränkungen
    • Bei der Zwangsverwertung von Immaterialgütern ist zu beachten, dass je nach Kategorie des zu verwertenden Immaterialguts die Rechtslage von einem staatlichen Formalakt abhängig ist.
  • Verwertungs-Zeitpunkt
    • Anwendbarkeit der allg. Regeln

Literatur

  • BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
  • KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
  • REUTTER MARK A., Urheberrechte und Urheberrechtsverträge in der Zwangsvollstreckung, in: Streuli-Youssef (Hrsg.), Urhebervertragsrecht, Zürich 2006, 370 ff.
  • TROLLER ALOIS, Zwangsverwertung von Immaterialgütern, BlSchK 1969, 33
  • TROLLER ALOIS, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. Aufl. 1985

Hinweis zu den geschützten Schöpfungen

  • Technische Geisteswerke » Patentrecht
    • Handlungsanleitungen für
      • unmittelbare Anwendungen von Naturkräften
      • Herstellung von Sachen
  • Ästhetische Geisteswerke » Urheberrecht
    • Unmittelbar sinnlich wahrnehmbare Schöpfungen
    • Individuell prägende, an den Schönheitssinn appellierende Darbietungen Empfindungen wie
      • Literatur
      • Musik
      • Darstellende Kunst
      • Designs (früher Muster und Modelle) » Designrecht
  • Kennzeichen
    • Personengebundene Kennzeichen
      • wesentlichste Bedeutung: Namen von Persönlichkeiten mit Leistungsausweis
    • Unternehmenskennzeichen
      • Firma » Firmenrecht
        • Schutz gemäss Firmenrecht
      • Handelsname
        • Abkürzung der Firma
        • Schutz nur im Rahmen der Normen gegen den unlauteren Wettbewerb
    • Warenkennzeichen » Markenrecht
      • Kennzeichnung von Waren, Produkten und Dienstleistungen
      • Symbolkraft für Produkt und Produzent

Quelle: Geschützte Schöpfungen

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