Gemäss MSchG 19 kann eine Marke Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein, und zwar sowohl eine im Markenregister eingetragene als auch eine zur Eintragung im Markenregister angemeldete Marke:
- Definition
- Markenrechte = Schutzrechte für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens, welches sich dadurch von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden.
- Grundlagen
- MSchG 19
- SchKG 256
- Verwertungsgegenstände
- Marke (fällt in die Konkursmasse)
- Ferner:
- Nutzniessung
- Pfandrecht
- Vollstreckungsmassnahme
- Grundsätzliche Verwertungsarten
- Versteigerung
- Freihandverkauf
- Vergleich
- Prozessfinanzierung
- Abtretung nach SchKG 260
- Einschränkungen
- Bei der Zwangsverwertung von Immaterialgütern ist zu beachten, dass je nach Kategorie des zu verwertenden Immaterialguts die Rechtslage von einem staatlichen Formalakt abhängig ist.
Literatur
- BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
- REUTTER MARK A., Urheberrechte und Urheberrechtsverträge in der Zwangsvollstreckung, in: Streuli-Youssef (Hrsg.), Urhebervertragsrecht, Zürich 2006, 370 ff.
- BÜHLER GREGOR, Art. 19 MSchG, in: Noth/Bühler/Thouvenin (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Markenschutzgesetz (MSchG), 2. Aufl., Bern 2017
- TROLLER ALOIS, Zwangsverwertung von Immaterialgütern, BlSchK 1969, 33
- TROLLER ALOIS, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. Aufl. 1985
Weiterführende Informationen
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