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Konkursverwertung

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Ausnahme: SchKG-Hilfsperson

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG-Hilfspersonen sind von der amtlichen Konkursverwaltung beigezogene Personen. Inwieweit sie vom Träger der amtlichen Funktion subordiniert sind, richtet sich nach dem individuell konkreten Einzelfall und der entsprechenden Amtsverfügung.

Hier von Interesse sind nur die verwertungsbezogenen Tätigkeits-Delegationen

Anstelle eines Hilfspersonen-Engagements ist auch die Mandatierung des Beraters/Vertreters im Auftragsverhältnis denkbar:

Literatur

  • Grundsatz: Konkursverwaltung
    • KUKO SchKG-BÜRGI, Art. 235 SchKG, 2. Auflage, Basel 2014
    • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 1 + § 26 N 22 ff.
    • KNUPP RALPH, Die Anordnung der Unternehmensweiterführung im Konkurs, Zürich 1988
  • Ausnahme: SchKG-Hilfsperson
    • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 4 N 78 ff.
    • LORANDI FRANCO, Durchführung der Verwertung in der Zwangsvollstreckung durch Privatpersonen, AJP 2002, 846

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