SchKG-Hilfspersonen sind von der amtlichen Konkursverwaltung beigezogene Personen. Inwieweit sie vom Träger der amtlichen Funktion subordiniert sind, richtet sich nach dem individuell konkreten Einzelfall und der entsprechenden Amtsverfügung.
Hier von Interesse sind nur die verwertungsbezogenen Tätigkeits-Delegationen
- zB Verwertung von Grundstücken oder die Veräusserung ganzer Immobilien-Portfolios
- zB Bauabrechnung angefangener Arbeiten eines Total-/Generalunternehmens oder eines sonstigen Bau- oder Bauhandwerks-Unternehmens
- zB Unternehmensweiterführung im Konkurs
- zB Unternehmensverkauf
- zB Auslagerung der Konkurs-Aktivmasse eines Geschäftsbereichs in eine Auffanggesellschaft
- zB Geltendmachung des Komplexes Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern und der Revisionsstelle
- etc.
Anstelle eines Hilfspersonen-Engagements ist auch die Mandatierung des Beraters/Vertreters im Auftragsverhältnis denkbar:
Literatur
- Grundsatz: Konkursverwaltung
- KUKO SchKG-BÜRGI, Art. 235 SchKG, 2. Auflage, Basel 2014
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 1 + § 26 N 22 ff.
- KNUPP RALPH, Die Anordnung der Unternehmensweiterführung im Konkurs, Zürich 1988
- Ausnahme: SchKG-Hilfsperson
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 4 N 78 ff.
- LORANDI FRANCO, Durchführung der Verwertung in der Zwangsvollstreckung durch Privatpersonen, AJP 2002, 846
Judikatur
- BGE 103 III 45 (keine die SchKG-Gebühren übersteigende Belastung der Masse)
- BGE 105 III 71 (Rechtsverhältnis privat Beauftragter und Erwerber)