Nebst der Anbindung an die hievor behandelten Parteien von Anbieter (Unternehmer) und Konsument (Verbraucher) verlangt das geltende Konsumentenschutzrecht ein weiteres, funktionelles Erfordernis:
- Das Vorliegen eines Konsumentenvertrages als Basisvertrag
Der Konsumenten-Basisvertrag bestimmt sich wie folgt:
- Definition
- Konsumentenverträge = alle denkbaren Verträge (Nominatverträge oder Innominatkontrakte, siehe unten), die eine natürliche Person (Konsument) betreffen, die beim Vertragsschluss zu einem privaten Zweck handelt
- Grundlagen
- Schweizerisches Obligationenrecht
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Spezialgesetze
- Schweizerisches Obligationenrecht
- Rechtsnatur
- Der Konsumentenvertrag ist kein neuer Vertragstypus
- Arten (Nominat- oder Innominatkontrakte)
- Alle denkbaren Vertragsarten wie
- Nominatverträge (gesetzlich geregelte Verträge) wie
- Kaufvertrag
- Darlehensvertrag
- Usw.
- Innominatkontrakte (nicht gesetzlich geregelte Verträge)
- Leasingvertrag
- Annoncenvertrag
- Nominatverträge (gesetzlich geregelte Verträge) wie
- Alle denkbaren Vertragsarten wie
- Massgeblichkeit Vertragszweck
- Abstellen auf den Zweck des konkreten Rechtsgeschäfts
-
- Leistungen des üblichen Verbrauchs
- für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten,
- welche von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden
- = B2C (Business-to-Consumer)
- Als Konsumentenverträge gelten:
- Privater Vermögensverwaltungsvertrag und Anlage (BGE 121 III 336, BGE 132 II 268, BGE 133 III 295)
- Versicherungsvertrag (BGE 5C.181/2003, BGE 5C.12/2004, GBE 5C.222/2005)
- Vorstellungsbesuchsvertrag (BGZ in ZR 1989, S. 86 ff.)
- Spitalaufnahmevertrag (BGZ in ZR 1989, S. 86 ff.
- Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsvertrag (BG Landquart vom 27.05.2003, KGP Zug vom 12.01.2004 + BSK OR I-PIETRUSZAK, vor OR 406a-406h)
- etc.
- Anwaltsmandat für die Interessenwahrung in einer typischen Konsumentenangelegenheit (vgl. KELLER MAX / KREN KOSKIEWICZ JOLANTA, Zürcher Kommentar IPRG, N 23 zu IPRG 120; FELLER URS / BLOCH JÜRG, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter Somm Thomas, Hasenböhler Franz, Leuenberger Christoph (Hrsg.), N 43 zu ZPO 32; BGE 132 III 273, Erw. 2.2.2); die Interessenvertretung eines Klienten in einer bestimmten Angelegenheit, stellt allein für sich aufgrund des Gegenstands noch kein Vertrag über eine Leistung des üblichen Verbrauchs dar (vgl. BGE 132 III 268 ff.)
- Keine Konsumentenvertrags-Qualifikation, auch wenn hier ein strukturelles Ungleichgewicht bestehen oder ein Übervorteilung stattfinden könnte:
- B2B (Business-to-Business)
- C2B (Consumer-to-Business)
- C2C (Consumer-to-Consumer)
- Zweck-Erkennbarkeit
- Die Anwendung von Konsumentenschutz-Regeln hängt von der Erkennbarkeit des Geschäftszweckes ab (objektiv und subjektiv gegebene Verbrauchereigenschaft)
- Beschränkung auf den Schutz privat handelnder Personen
- Den besonderen Schutz soll nur der Konsument, eine natürliche Person, die zu einem privaten Zwecke handelt, geniessen
Literatur
- ACKERMANN THOMAS / BURI UELI, Der Fotografenvertrag als Konsumentengeschäft, recht 1998, S. 144 ff.
Weiterführende Informationen
- Zu den Vertragsgrundlagen
- Zu den Basisverträgen